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Vertretung und Stimmrechtsausschluss in der Versammlung
Anfechtbar, aber nicht nichtig
15.05.2026 (GE 4/2026, S. 174) Die Mitwirkungsrechte der Wohnungseigentümer sind zentral für die gemeinschaftliche Willensbildung. Doch nicht jeder fehlerhafte Beschluss ist auch nichtig, sondern bleibt wirksam, wenn er nicht fristgerecht angefochten wurde.
Der Fall: Die Klägerin hatte wenige Tage vor der Eigentümerversammlung die Wohnung vom Voreigentümer, ihrem Ehemann, erworben. Zur Versammlung geladen war noch dieser. Die Klägerin ließ sich in der Eigentümerversammlung durch ihn vertreten. Trotz Bevollmächtigung wurde er von der Eigentümerversammlung ausgeschlossen. In der Versammlung beschlossen wurde u. a. eine rückwirkende Anpassung der sich aus dem Wirtschaftsplan 2024 ergebenden Zahlungsverpflichtungen. Die Klägerin focht den Beschluss an und rügte eine Verletzung ihrer Mitwirkungsrechte. Das AG Herne erklärte den Beschluss für ungültig, aber nicht für nichtig.
Das Urteil: Der Ausschluss des Vertreters der Klägerin war nicht gerechtfertigt. Nicht ordnungsgemäßes Verhalten oder eine massive Störung der Versammlung durch den Vertreter ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Klägerin wurde bewusst Vertretung und Stimmrecht in der Eigentümerversammlung entzogen und ihre Mitwirkungsrechte verletzt.
Nach verbreiteter Ansicht hat die – selbst versehentliche Vereitelung der Mitwirkungsrechte – die Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse zur Folge. Die höchstrichterliche Rechtsprechung fasst die Voraussetzungen für die Nichtigkeit wegen formeller Fehler aber enger und erkennt nur in ganz besonders schwerwiegenden Ausnahmefällen hinreichende Gründe für die Nichtigkeit des Beschlusses, etwa wenn ein Wohnungseigentümer in böswilliger Absicht gezielt von der Teilnahme ausgeschlossen werden soll. Grund für den Ausschluss des Vertreters der Klägerin lag nicht in der Person der Klägerin, sondern des Vertreters, dessen Verhältnis zu den übrigen Eigentümern und der Verwalterin durch zahlreiche gerichtliche Auseinandersetzungen geprägt war. Deshalb führte die formale Verletzung der Mitwirkungsrechte der Klägerin hier nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit des Beschlusses.
AG Herne, Urteil vom 11. November 2025 - 8 C 3/25 -
Das Urteil: Der Ausschluss des Vertreters der Klägerin war nicht gerechtfertigt. Nicht ordnungsgemäßes Verhalten oder eine massive Störung der Versammlung durch den Vertreter ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Klägerin wurde bewusst Vertretung und Stimmrecht in der Eigentümerversammlung entzogen und ihre Mitwirkungsrechte verletzt.
Nach verbreiteter Ansicht hat die – selbst versehentliche Vereitelung der Mitwirkungsrechte – die Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse zur Folge. Die höchstrichterliche Rechtsprechung fasst die Voraussetzungen für die Nichtigkeit wegen formeller Fehler aber enger und erkennt nur in ganz besonders schwerwiegenden Ausnahmefällen hinreichende Gründe für die Nichtigkeit des Beschlusses, etwa wenn ein Wohnungseigentümer in böswilliger Absicht gezielt von der Teilnahme ausgeschlossen werden soll. Grund für den Ausschluss des Vertreters der Klägerin lag nicht in der Person der Klägerin, sondern des Vertreters, dessen Verhältnis zu den übrigen Eigentümern und der Verwalterin durch zahlreiche gerichtliche Auseinandersetzungen geprägt war. Deshalb führte die formale Verletzung der Mitwirkungsrechte der Klägerin hier nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit des Beschlusses.
AG Herne, Urteil vom 11. November 2025 - 8 C 3/25 -
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