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Angabe des Baujahrs im Exposé reicht bei Neubauten aus
Auskunftspflicht zur Mietpreisbremse
13.05.2026 (GE 4/2026, S. 172) Ein dem Mieter vor Vertragsschluss in Textform überlassenes Exposé, das einen deutlichen Hinweis auf das Baujahr enthält, ermöglicht es dem Mieter, sich über die Geltung bzw. Nichtgeltung der Mietpreisbremse hinreichend zu informieren.
Der Fall: Die Klägerin (Conny GmbH) nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Rückzahlung überzahlter Miete, Kaution, Anwaltskosten und dauerhafte Mietherabsetzung hinsichtlich der zu 1.510 € Inklusivmiete möbliert vermieteten 32,21 m² großen Wohnung in Anspruch. Dem Mieter wurde zunächst online und später bei der Wohnungsbesichtigung auch auf Papier ein Exposé und ein Energieausweis übermittelt, welche für das Gebäude das Baujahr 2022 auswiesen. Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf Abtretung und darauf, dass die vorvertragliche Auskunftspflicht nicht durch ein Exposé erfüllt werden könne.

Das Urteil: Die Klage war insgesamt abzuweisen. Die Klägerin hat keinerlei Ansprüche gegen die Beklagte. Denn die vermietete Wohnung ist unstreitig im Jahre 2022 errichtet worden und fällt unter den Ausnahmetatbestand von § 556f Satz 2 BGB, wonach auf nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzte und vermietete Wohnungen die Mietpreisbremse keine Anwendung findet.
Zwar muss der Vermieter für nach dem 1. Januar 2019 geschlossene Mietverträge vor Abschluss des Mietvertrags in Textform über die für Ausnahmetatbestände relevanten Umstände Auskunft geben (§ 556g Abs. 1a BGB). Vorliegend hat die Beklagte aber vor Abschluss des Mietvertrags ausreichend auf das Baujahr hingewiesen. Aus dem Vermietungsexposé und dem Energieausweis, welche anlässlich der Vertragsanbahnung an den Mieter per Mail übermittelt und diesem anlässlich der Wohnungsbesichtigung auch in Papierform ausgehändigt wurden, ging das Baujahr hervor und ermöglichte dem Mieter, sich über die Geltung – bzw. hier die Nichtgeltung – der Mietpreisbremse hinreichend zu informieren. Die Frage, ob ein lediglich im Internet abzurufendes Exposé genügt, ließ das Gericht offen, weil Exposé und Energieausweis auch auf Papier in Textform ausgehändigt wurden.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2026, Seite 197 und in unserer Datenbank.


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