Grundeigentum-Verlag GmbH
grundeigentum-verlag
Verlag für private und unternehmerische Immobilien
Anzeige

News  →  Kurz notiert


Zustellung allein wahrt nicht die Monatsfrist
Einstweilig verfügte Dachreparatur
02.03.2026 (GE 2/2026, S. 71) Eine einstweilige Verfügung betrifft nur vorläufige Maßnahmen, so dass die Vollziehung binnen Monatsfrist erfolgen muss. Für die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung ist die Vollziehung durch eine gesonderte Maßnahme wie den Antrag auf Ersatzvornahme erforderlich und es reicht nicht, wie bei einer Unterlassungsverfügung, die Zustellung eines Beschlusses mit der Androhung von Ordnungsmitteln.
Der Fall: Die Mieterin hatte eine einstweilige Verfügung gegen den Vermieter zur Reparatur des Hausdaches erwirkt. Der Gerichtsvollzieher stellte den Beschluss dem Vermieter im November zu; im Juli des Folgejahres beantragte die Mieterin, die Maßnahme auf Kosten des Vermieters durchführen zu lassen. Das LG sieht die einmonatige Vollziehungsfrist nicht gewahrt; die Rechtsbeschwerde war erfolglos.

Der Beschluss: Die Zustellung des Beschlusses allein reicht nicht aus, um die Vollziehungsfrist zu wahren. Zwar genügt bei einem Unterlassungsgebot die Zustellung mit der Androhung von Ordnungsmitteln in der Entscheidung oder einem gesonderten Beschluss. Das trifft jedoch auf eine einstweilige Verfügung auf Vornahme einer vertretbaren oder nicht vertretbaren Handlung nicht zu. Hier muss zur Vollziehung noch ein Antrag nach § 887 ZPO auf Ermächtigung zur Ersatzvornahme gestellt werden. Nicht erforderlich ist dagegen, dass der Gläubiger auch neben dem Antrag auf Ermächtigung zur Ersatzvornahme die Verurteilung des Schuldners zur Zahlung eines Vorschusses beantragt hat.
Anmerkung: Innerhalb der Vollziehungsfrist muss der Gläubiger seinen Vollziehungswillen betätigen, wozu die Veranlassung der Zustellung der Entscheidung allein nicht ausreicht. Bei einer einstweiligen Verfügung, die durch Urteil erlassen wurde, beginnt die Vollzugsfrist mit der Verkündung des Urteils. Wird dies nach § 166 ZPO der Gegenseite von Amts wegen zugestellt, reicht nach der Auffassung des Kammergerichts (GE 2025, 1014) zur Vollziehung einer einstweiligen Verfügung zur Wiedereinräumung des Besitzes die formlose Übersendung einer Abschrift der Entscheidung an die Gegenseite innerhalb der Monatsfrist, die mit Verkündung des Urteils beginnt.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2026, Seite 88 und in unserer Datenbank.


Links: