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Anspruch auf Zugang zu Energiezählern im Sondereigentum
Beschlussersetzung
03.12.2025 (GE 20/2025, S. 999) Befinden sich Energiezähler im Son­der­eigentum, muss der Sonderei­gen­tümer Zugang zu ihnen gewähren.
Der Fall: In einer heillos zerstrittenen Zweier-WEG verlangt die Klägerin durch Beschlussersetzungsklage Zugang zu einem Hausarbeitsraum, in dem sich die Elektrozähler, die Heizungsanlage sowie sämtliche Hauptabsperrventile für Warm- und Kaltwasser befinden, der aber dem anderen Eigentümer als Sondereigentum zugewiesen ist. Die Beklagte behauptet, in der Vergangenheit habe es keinen Vorfall gegeben, der einen umgehenden Zutritt durch die Klägerin erfordert hätte.

Das Urteil: Die Beschlussersetzungsklage hat Erfolg. Die Klägerin kann den Zugang zu den Energiezählern aus § 18 Abs. 2 WEG bzw. § 14 WEG beanspruchen und mit einer Beschlussersetzungsklage durchsetzen.
Unstreitig gehören die im Hausarbeitsraum befindlichen Zähler (sowie die Heizungsanlage) nach § 5 Abs. 2 WEG zum Gemeinschaftseigentum. Von der wohnungseigentumsrechtlichen Zuordnung der Zähler/Heizungsanlage ist aber die Frage zu trennen, ob der Raum, in dem sie sich befinden, zwingend im Gemeinschaftseigentum steht. Das ist umstritten. Für den vorliegenden Fall geht das Gericht davon aus, dass der Raum im Sondereigentum steht, weil die Energiezähler nicht ständig von allen Eigentümern genutzt, sondern häufig nur 1-2 Mal pro Jahr abgelesen werden. Auch eine Heizungsanlage wird nicht regelmäßig verändert/eingestellt. Der Raum „Hausarbeit“ unterfällt dementsprechend nicht – abweichend von der TE – dem Gemeinschaftseigentum, sondern ist sondereigentumsfähig.
Kehrseite davon ist, dass die Sondereigentümer verpflichtet sind, Zugang zu den Energiezählern zum Zwecke des Ablesens zu gewähren. Ein klagbarer Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers besteht zwar nur bei einer Ermessensreduzierung auf null, was vorliegend ausnahmsweise wegen der Zerstrittenheit der Parteien gegeben ist. Ohne den Beschluss über den Zugang hätte die Klägerin keine durchsetzbare Berechtigung, um den Raum „Hausarbeit“ zwecks Zählerablesung zu betreten.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2025, Seite 1023 und in unserer Datenbank.


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