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Förderungsbedingte Mieterhöhung nicht in der Nachwirkungsfrist
Vorzeitige vollständige Rückzahlung
15.08.2025 (GE 13/2025, S. 620) Bei mit Aufwendungszuschüssen öffentlich geförderten Sozialwohnungen sind jährliche Mieterhöhungen um 0,1278 €/m2 Wohnfläche monatlich zulässig, um die Bedienung des Aufwendungsdarlehens zu ermöglichen. Wird dieses freiwillig vorzeitig und vollständig zurückgezahlt, ist die Wohnung zwar zunächst weiterhin preisgebunden, eine förderungsbedingte Mieterhöhung ist jedoch lt. OVG Berlin-Brandenburg nicht zulässig.
Der Fall: Die Klägerin, ein geschlossener Immobilienfonds, hatte das Aufwendungsdarlehen vorzeitig zurückgezahlt. Sie verlangte während der gesetzlichen Nachwirkungsfrist von der IBB Aufwendungszuschüsse in Höhe von 0,1278 €/m2 Wohnfläche monatlich und berief sich darauf, dass in der Vergangenheit auch bei anderen gleichwertigen Rückzahlungen die Aufwendungszuschüsse geleistet worden seien. Jedenfalls müsse wegen Störung der Geschäftsgrundlage während der Nachwirkungsfrist eine Mieterhöhung möglich sein. Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage ab.
Der Beschluss: Das OVG Berlin-Brandenburg lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Ein Anspruch auf Gewährung von Aufwendungszuschüssen bestehe nicht, weil diese förderungsbedingte Mietsteigerungen verhindern sollten. Solche Mieterhöhungen seien jedoch nach Rückzahlung des Aufwendungsdarlehens ausgeschlossen, weil weitere Tilgungsleistungen für das Darlehen wegfielen. Die Verpflichtungserklärung mit dem Verzicht auf Ansatz dieser Kosten sei auch nicht wegen Störung der Geschäftsgrundlage anzupassen, denn die Klägerin habe durch ihre privatautonome Entscheidung, das Aufwendungsdarlehen vorzeitig vollständig zurückzuzahlen, sich des Rechts zur Mieterhöhung freiwillig begeben, sodass eine Vertragsanpassung nicht geboten sei.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2025, Seite 660 und in unserer Datenbank.
Der Beschluss: Das OVG Berlin-Brandenburg lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Ein Anspruch auf Gewährung von Aufwendungszuschüssen bestehe nicht, weil diese förderungsbedingte Mietsteigerungen verhindern sollten. Solche Mieterhöhungen seien jedoch nach Rückzahlung des Aufwendungsdarlehens ausgeschlossen, weil weitere Tilgungsleistungen für das Darlehen wegfielen. Die Verpflichtungserklärung mit dem Verzicht auf Ansatz dieser Kosten sei auch nicht wegen Störung der Geschäftsgrundlage anzupassen, denn die Klägerin habe durch ihre privatautonome Entscheidung, das Aufwendungsdarlehen vorzeitig vollständig zurückzuzahlen, sich des Rechts zur Mieterhöhung freiwillig begeben, sodass eine Vertragsanpassung nicht geboten sei.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2025, Seite 660 und in unserer Datenbank.
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