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Kein Anspruch auf Errichtung eines Zaunes
Therapiehund für Rollstuhlfahrerin
13.08.2025 (GE 13/2025, S. 619) Nach § 554 BGB kann der Mieter mit Behinderung eine Erlaubnis zu baulichen Veränderungen der Mietsache verlangen, etwa zum Einbau eines Treppenlifts. Eine räumliche Erweiterung des Gebrauchsrechts gehört aber nicht dazu, so das Amtsgericht Brandenburg an der Havel.
Der Fall: Die auf den Rollstuhl angewiesene Mieterin hatte vom Verwalter die Erlaubnis erhalten, eine Abgrenzung für die Terrasse zu errichten. Um ihrem Hund den nötigen Auslauf zu ermöglichen, ließ sie einen hüfthohen Zaun auf der Rasenfläche hinter der Terrasse mit einem Ausmaß von 4 x 4 m errichten. Die Vermieterin verlangte Beseitigung des Zauns; die Mieterin berief sich darauf, dass sie ihren Therapiehund aufgrund ihrer körperlichen Beeinträchtigung nicht ausführen könne; etwaiger Hundekot auf dem Rasen sei selten, andere Mieter hätten sich auch nicht darüber beschwert. Sie habe wegen ihrer Behinderung einen Anspruch auf Genehmigung, die auch schon zu Beginn des Mietverhältnisses vom Verwalter erteilt worden sei. Die Vermieterin erwiderte, der Verwalter habe lediglich eine optische Abgrenzung zum Zwecke der Nutzung als Sitzgelegenheit im Freien genehmigt.

Das Urteil: Das Amtsgericht Brandenburg bejahte einen Beseitigungsanspruch wegen vertragswidrigen Gebrauchs. Auch wenn der Verwalter tatsächlich eine unentgeltliche Überlassung eines Teils der Rasenfläche für eine optische Abgrenzung erlaubt habe, stelle dies eine reine Gefälligkeit ohne Rechtsbindungswillen dar, die jederzeit widerruflich gewesen sei. Ein Anspruch der Mieterin auf Errichtung des Zauns auf dem Rasen sei nicht aus § 554 BGB und dem allgemeinen Gleichstellungsgesetz herzuleiten. Eine räumliche Erweiterung des Gebrauchsrechts könne der Mieter nicht verlangen, sondern er habe nur einen Anspruch auf bauliche Veränderungen im Bereich des Gebäudes oder des Grundstücks, auf die er wegen seiner Behinderung angewiesen sei. Auch nach Treu und Glauben sei die Vermieterin nicht zur Duldung des Zaunes verpflichtet.

Anmerkung: Das Amtsgericht hat im vereinfachten Verfahren entschieden und den Streitwert auf 100 € festgesetzt, die Berufung aber zugelassen.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2025, Seite 660 und in unserer Datenbank.


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