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Ein unterschriebenes Rückgabeprotokoll ist für beide Seiten bindend
Auch Laminat ist zu entfernen
11.08.2025 (GE 13/2025, S. 618) Der Inhalt eines Zustandsprotokolls hinsichtlich der Mietwohnung bei Ein- oder Auszug, welches die Parteien unterschreiben, ist für beide Seiten bindend. Sie können daher nicht später etwas anderes behaupten.
Der Fall: Die Vermieter klagten gegen die Mieterin u. a. auf Zahlung nicht geleisteter Mieten. Bei Rückgabe der Wohnung unterschrieben beide Seiten ein Protokoll, in welchem die Wohnung als mangelfrei bezeichnet wurde. Die Mieterin machte geltend, sie sei während der Mietzeit zur Mietminderung berechtigt gewesen, weil die Wohnung bis zuletzt mangelhaft gewesen sei, sie widersprach zudem der Behauptung der Vermieter, dass frühere Mängel behoben worden wären.

Das Urteil: Das AG hat die Mieterin zur Zahlung der ausstehenden Mieten verurteilt. Diese könne sich auf Mängel der Wohnung nicht berufen. Dass solche, wie sie behauptete, bis zum Schluss vorlagen, sei schon aufgrund des von beiden Seiten unterzeichneten Protokolls widerlegt, aus dem sich ein mangelfreier Zustand bei Mietende ergebe. Denn ein solches Protokoll sei als Zustandsvereinbarung für die Parteien bindend. Dessen Zweck bestehe darin, den dokumentierten Zustand festzuhalten, damit später keine Seite etwas anderes behaupten kann.
Dass die Mieterin, wie sie vorträgt, bestehende Mängel nur deshalb nicht aufgenommen habe, weil sie fürchtete, von den Vermietern selbst für diese verantwortlich gemacht zu werden, steht dem nicht entgegen, weil es für die Wirksamkeit rechtsgeschäftlicher Erklärungen nicht auf die Motivation ankommt. Zugleich könne sie sich auch nicht darauf berufen, dass früher Mängel vorlagen, denn sie hat der Behauptung der Vermieter widersprochen, dass jemals Mängel behoben worden seien. Dann aber wären diese auch bei Mietende noch vorhanden gewesen, was durch Protokoll bindend widerlegt ist.
Die Mieterin hat auch keinen Kostenersatzanspruch für das von ihr verlegte und zurückgelassene Laminat, das grundsätzlich bei Mietende zu entfernen ist. Nur wenn der Vermieter die Wegnahme verhindert, hat der Mieter einen Ersatzanspruch.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2025, Seite 658 und in unserer Datenbank.


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