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Man muss ein Fahrrad nur abstellen können
Orientierungshilfe zum Mietspiegel
30.06.2025 (GE 11/2025, S. 519) Das Negativmerkmal „Keine Fahrradabstellmöglichkeit auf dem Grundstück“ der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel liegt nur dann vor, wenn wirklich kein Fahrrad auf dem Grundstück, sei es vor oder hinter dem Wohngebäude, sei es mit oder ohne eine Vorrichtung zur Diebstahlsicherung, abgestellt werden kann.
Der Fall: Die Vermieterin verlangte von den Mietern Zustimmung zur Mieterhöhung für ihre 69,46 m² große Wohnung von 423,01 € auf 453,57 €. Die Mieter stimmten nur einer Mieterhöhung um 4,86 € zu. Die Vermieterin klagte erfolgreich weitere 25,70 € monatlich ein.
Das Urteil: Die Merkmalgruppe Wohnumfeld sei entgegen der Einschätzung der Mieter nicht negativ, sondern neutral zu bewerten, denn das Negativmerkmal „Keine Fahrradabstellmöglichkeit auf dem Grundstück“ liege nicht vor. Dies sei nur der Fall, „wenn wirklich kein Fahrrad auf dem Grundstück, sei es vor oder hinter dem Wohngebäude, sei es mit oder ohne eine Vorrichtung zur Diebstahlsicherung, abgestellt werden kann.“ Das von den Mietern vorgelegte Beweisfoto zeige aber, dass auf dem Grundstück Fahrräder abgestellt werden könnten. Mehr sei nicht erforderlich.
Die Merkmalgruppe Gebäude sei, anders als die Mieter meinten, mindestens neutral zu bewerten. Der Instandhaltungszustand eines Gebäudes einschließlich seines Treppenhauses und Eingangsbereichs sei immer auch im Vergleich zu Gebäuden der gleichen Altersklasse zu sehen. Die von der Beklagten durch die eingereichten Fotos dokumentierten Abnutzungsschäden reichten (noch) nicht aus, um von ihnen auf einen insgesamt schlechten Zustand des über 90 Jahre alten Gebäudes zu schließen. Auch eine gewisse Kellerfeuchte sei bei einem Wohngebäude aus der Zeit der Weimarer Republik nichts Ungewöhnliches und begründe noch keinen – gemessen an anderen Wohngebäuden ähnlichen Alters – negativ auffallenden und damit schlechten Instandhaltungszustand.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2025, Seite 543 und in unserer Datenbank.
Das Urteil: Die Merkmalgruppe Wohnumfeld sei entgegen der Einschätzung der Mieter nicht negativ, sondern neutral zu bewerten, denn das Negativmerkmal „Keine Fahrradabstellmöglichkeit auf dem Grundstück“ liege nicht vor. Dies sei nur der Fall, „wenn wirklich kein Fahrrad auf dem Grundstück, sei es vor oder hinter dem Wohngebäude, sei es mit oder ohne eine Vorrichtung zur Diebstahlsicherung, abgestellt werden kann.“ Das von den Mietern vorgelegte Beweisfoto zeige aber, dass auf dem Grundstück Fahrräder abgestellt werden könnten. Mehr sei nicht erforderlich.
Die Merkmalgruppe Gebäude sei, anders als die Mieter meinten, mindestens neutral zu bewerten. Der Instandhaltungszustand eines Gebäudes einschließlich seines Treppenhauses und Eingangsbereichs sei immer auch im Vergleich zu Gebäuden der gleichen Altersklasse zu sehen. Die von der Beklagten durch die eingereichten Fotos dokumentierten Abnutzungsschäden reichten (noch) nicht aus, um von ihnen auf einen insgesamt schlechten Zustand des über 90 Jahre alten Gebäudes zu schließen. Auch eine gewisse Kellerfeuchte sei bei einem Wohngebäude aus der Zeit der Weimarer Republik nichts Ungewöhnliches und begründe noch keinen – gemessen an anderen Wohngebäuden ähnlichen Alters – negativ auffallenden und damit schlechten Instandhaltungszustand.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2025, Seite 543 und in unserer Datenbank.
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