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Wohnungsgeberbestätigung nach dem neuen Melderecht
Neues Bundesmeldegesetz
29.10.2015 Ab 1. November 2015 gilt das bundeseinheitliche Bundesmeldegesetz (BGBl. I 2013 Seite 1084). Ab diesem Datum müssen "Wohnungsgeber“ (i. d. R. der Vermieter) bei der An- und Abmeldung (Einzug oder Auszug) von Mietern mitwirken.
Mieter müssen sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der zuständigen Behörde (Meldeämter) anmelden. Für diese Anmeldung brauchen sie ab dem 1. November 2015 eine Bestätigung des Vermieters. Ein Auszug dagegen muss nur gemeldet und vom Vermieter bestätigt werden, wenn der Mieter ins Ausland zieht. Allen Vermietern ist dringend zu raten, ihrer Mitwirkungspflicht bei der Anmeldung nachzukommen und die Bestätigung rechtzeitig abzugeben. Ansonsten droht ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro.
Das Bundesmeldegesetz verpflichtet den Mieter, sich um die erforderlichen Unterlagen für die Anmeldung zu kümmern. Sein Vermieter muss ihn dabei allerdings unterstützen. Obwohl nicht zwingend vorgeschrieben, ist es ratsam, die amtlicherseits entwickelten Formulare zu verwenden. Der Vermieter kann den Einzug eines neuen Mieters theoretisch auch elektronisch bestätigen, doch stellen die Berliner Meldebehörden dieses Verfahren derzeit nicht zur Verfügung.
Vermieter erhalten mit dem neuen Meldegesetz nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte. So müssen die Meldebehörden dem Vermieter mitteilen, ob sich die meldepflichtige Person tatsächlich angemeldet hat. Unter bestimmten Umständen müssen Behörden auch die Namen der in einer Wohnung gemeldeten Personen dem Vermieter nennen.
Der Grundeigentum-Verlag hat ein auf den behördlichen Vorgaben beruhendes Formular (BMG 126/15) entwickelt, das vom Wohnungsgeber/Vermieter wahrheitsgemäß auszufüllen und zu unterschreiben und vom Mieter bei der Meldebehörde vorzulegen ist. Der Wohnungsgeber/Vermieter sollte sich unbedingt aus Eigenschutz (Verstoß gegen Mitwirkung bei der Anmeldung ist eine Ordnungswidrigkeit) vom Mieter eine Quittung über die Aushändigung der Wohnungsgeberbestätigung geben lassen.
ACHTUNG: Die für das Ausstellen der Wohnungsgeberbestätigung erhobenen Daten unterliegen strenger Zweckbindung und dürfen nur zur Erstellung der Ein- bzw. Auszugsbestätigung verarbeitet werden. Nach Auffassung des Berliner Datenschutzbeauftragten sind die Daten nach Erstellung der Bescheinigung zu löschen. Ausnahmsweise darf eine Kopie als Beweismittel im Rahmen eines möglichen Ordnungswidrigkeitenverfahrens aufbewahrt werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Bußgeldverfahren zu erwarten ist. Spätestens ist die Löschung aber nach Ablauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist (§ 54 Abs. 3 BMG i.V.m. § 31 Abs. 2 Nr. 2 OwiG), mithin sechs Monate plus zwei Wochen nach Ein- oder Auszug durchzuführen.
■ Wer ist Wohnungsgeber und muss die Bescheinigung ausstellen?
Jeder, der einem anderen eine Wohnung (= jeder zum Wohnen oder Schlafen genutzte umschlossene Raum; auch überwiegend ortsfeste Wohnwagen und Wohnschiffe) tatsächlich zur Benutzung überlässt, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund (Mietvertrag, Untermietvertrag, Leihe). In der Regel wird Wohnungsgeber der Vermieter, bei Untervermietung der Hauptmieter sein. Wohnungsgeber können mit der Verpflichtung Dritte beauftragen. Bei verwalteten Wohnungen sollte die Bestätigung der Verwalter erteilen. Der muss durch Verwaltungsvertrag dazu verpflichtet sein bzw. werden. Wer nicht vom Wohnungsgeber für die Erteilung der Bestätigung beauftragt worden ist, darf die Bestätigung nicht erteilen.
■ Was muss in der Bestätigung enthalten sein?
Die Inhalte ergeben sich aus dem auf dem behördlichen Muster beruhenden Formular.
■ Wie erfolgt die An- und Abmeldung?
Wer in Deutschland eine Wohnung bezieht, muss sich spätestens binnen zwei Wochen nach Einzug bei der zuständigen Meldebehörde anmelden. Wer auszieht und keine andere Wohnung im Inland bezieht, muss sich binnen zwei Wochen nach Auszug bei der Meldebehörde abmelden. Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands ist nur eine Anmeldung am neuen Wohnort nötig. Jeder Meldepflichtige muss für die An- oder Abmeldung bei der Meldebehörde in der Regel persönlich einen ausgefüllten und unterschriebenen Meldeschein, einen Personalausweis oder Pass sowie die Wohnungsgeberbestätigung seines Vermieters vorlegen.
■ Falsche Wohnungsgeberbestätigungen
Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung Dritten anbietet oder zur Verfügung stellt, ohne dass ein tatsächlicher Bezug der Wohnung durch diese Personen stattfindet oder beabsichtigt ist, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Das Bußgeld kann bis zu 50.000 Euro betragen. Eine Wohnungsgeberbestätigung darf nur erteilt werden, wenn ein Mietvertrag abgeschlossen wurde und der Vermieter den Einzugstermin kennt.
■ Auskunftspflichten und Auskunftsrechte
Die zuständige Meldebehörde kann vom Eigentümer bzw. Vermieter der Wohnung Auskunft über Personen verlangen, die in der Wohnung wohnen oder gewohnt haben. Der Wohnungsgeber hat gegenüber der Meldebehörde einen unentgeltlichen Auskunftsanspruch über Familien- und Vornamen sowie Doktorgrad der in seinen Wohnungen gemeldeten Personen.
Wenn Sie sich vertiefend informieren wollen, dürfen wir Sie auf den 3-seitigen Beitrag in der Zeitschrift DAS GRUNDEIGENTUM (Ausgabe 18/2015 Seite 1119 ff.) hinweisen.
Die Formulare gibt es im Block (DIN A5) zu je 100 Exemplaren, am Kopf geleimt zum Abreißen, mit Normallochung und Deckblatt. Preis je Block 9,80 Euro inkl. 19 % MwSt., zzgl. 2,16 Euro Versandkosten (bei Einzelversand), oder als Einzelformular (DIN A4) zum Einzelpreis von 0,60 Euro inkl. 19 % MwSt. zzgl. Versandkosten (je nach Gewicht).
Bestellungen an [email protected] oder telefonisch unter 030/414769-11.
Vermieter erhalten mit dem neuen Meldegesetz nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte. So müssen die Meldebehörden dem Vermieter mitteilen, ob sich die meldepflichtige Person tatsächlich angemeldet hat. Unter bestimmten Umständen müssen Behörden auch die Namen der in einer Wohnung gemeldeten Personen dem Vermieter nennen.
Der Grundeigentum-Verlag hat ein auf den behördlichen Vorgaben beruhendes Formular (BMG 126/15) entwickelt, das vom Wohnungsgeber/Vermieter wahrheitsgemäß auszufüllen und zu unterschreiben und vom Mieter bei der Meldebehörde vorzulegen ist. Der Wohnungsgeber/Vermieter sollte sich unbedingt aus Eigenschutz (Verstoß gegen Mitwirkung bei der Anmeldung ist eine Ordnungswidrigkeit) vom Mieter eine Quittung über die Aushändigung der Wohnungsgeberbestätigung geben lassen.
ACHTUNG: Die für das Ausstellen der Wohnungsgeberbestätigung erhobenen Daten unterliegen strenger Zweckbindung und dürfen nur zur Erstellung der Ein- bzw. Auszugsbestätigung verarbeitet werden. Nach Auffassung des Berliner Datenschutzbeauftragten sind die Daten nach Erstellung der Bescheinigung zu löschen. Ausnahmsweise darf eine Kopie als Beweismittel im Rahmen eines möglichen Ordnungswidrigkeitenverfahrens aufbewahrt werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Bußgeldverfahren zu erwarten ist. Spätestens ist die Löschung aber nach Ablauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist (§ 54 Abs. 3 BMG i.V.m. § 31 Abs. 2 Nr. 2 OwiG), mithin sechs Monate plus zwei Wochen nach Ein- oder Auszug durchzuführen.
■ Wer ist Wohnungsgeber und muss die Bescheinigung ausstellen?
Jeder, der einem anderen eine Wohnung (= jeder zum Wohnen oder Schlafen genutzte umschlossene Raum; auch überwiegend ortsfeste Wohnwagen und Wohnschiffe) tatsächlich zur Benutzung überlässt, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund (Mietvertrag, Untermietvertrag, Leihe). In der Regel wird Wohnungsgeber der Vermieter, bei Untervermietung der Hauptmieter sein. Wohnungsgeber können mit der Verpflichtung Dritte beauftragen. Bei verwalteten Wohnungen sollte die Bestätigung der Verwalter erteilen. Der muss durch Verwaltungsvertrag dazu verpflichtet sein bzw. werden. Wer nicht vom Wohnungsgeber für die Erteilung der Bestätigung beauftragt worden ist, darf die Bestätigung nicht erteilen.
■ Was muss in der Bestätigung enthalten sein?
Die Inhalte ergeben sich aus dem auf dem behördlichen Muster beruhenden Formular.
■ Wie erfolgt die An- und Abmeldung?
Wer in Deutschland eine Wohnung bezieht, muss sich spätestens binnen zwei Wochen nach Einzug bei der zuständigen Meldebehörde anmelden. Wer auszieht und keine andere Wohnung im Inland bezieht, muss sich binnen zwei Wochen nach Auszug bei der Meldebehörde abmelden. Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands ist nur eine Anmeldung am neuen Wohnort nötig. Jeder Meldepflichtige muss für die An- oder Abmeldung bei der Meldebehörde in der Regel persönlich einen ausgefüllten und unterschriebenen Meldeschein, einen Personalausweis oder Pass sowie die Wohnungsgeberbestätigung seines Vermieters vorlegen.
■ Falsche Wohnungsgeberbestätigungen
Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung Dritten anbietet oder zur Verfügung stellt, ohne dass ein tatsächlicher Bezug der Wohnung durch diese Personen stattfindet oder beabsichtigt ist, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Das Bußgeld kann bis zu 50.000 Euro betragen. Eine Wohnungsgeberbestätigung darf nur erteilt werden, wenn ein Mietvertrag abgeschlossen wurde und der Vermieter den Einzugstermin kennt.
■ Auskunftspflichten und Auskunftsrechte
Die zuständige Meldebehörde kann vom Eigentümer bzw. Vermieter der Wohnung Auskunft über Personen verlangen, die in der Wohnung wohnen oder gewohnt haben. Der Wohnungsgeber hat gegenüber der Meldebehörde einen unentgeltlichen Auskunftsanspruch über Familien- und Vornamen sowie Doktorgrad der in seinen Wohnungen gemeldeten Personen.
Wenn Sie sich vertiefend informieren wollen, dürfen wir Sie auf den 3-seitigen Beitrag in der Zeitschrift DAS GRUNDEIGENTUM (Ausgabe 18/2015 Seite 1119 ff.) hinweisen.
Die Formulare gibt es im Block (DIN A5) zu je 100 Exemplaren, am Kopf geleimt zum Abreißen, mit Normallochung und Deckblatt. Preis je Block 9,80 Euro inkl. 19 % MwSt., zzgl. 2,16 Euro Versandkosten (bei Einzelversand), oder als Einzelformular (DIN A4) zum Einzelpreis von 0,60 Euro inkl. 19 % MwSt. zzgl. Versandkosten (je nach Gewicht).
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