News
Wir sind umgezogen!
Kein Verkauf mehr in der Potsdamer Straße!
13.04.2026 - Kein direkter Kauf oder Abholung mehr möglich.
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Entmodernisierende Erhaltung: In der Sauna Warmwasser entfernt – ordnungsmäßig?
Muss ein Eigentümer eine Verschlechterung durch Reparatur hinnehmen?
13.04.2026 GE 3/2026, S. 126 - Zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung und Benutzung gehört nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG insbesondere die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Die Wohnungseigentümer müssen also das gemeinschaftliche Eigentum warten und es reparieren, wenn es Schaden genommen hat oder er droht. In der Regel wird bei der Reparatur der Zustand hergestellt, der vor dem Mangel bestand. Die Wohnungseigentümer können sich aber auch dazu entscheiden, einen besseren Zustand herzustellen. Das nennt man eine modernisierende Erhaltung. In Frankfurt a.M. war jetzt streitig, ob man sich nach § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 WEG auch dafür entscheiden kann, den bisherigen Zustand zu verschlechtern.
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Eigentümer darf sofort abschleppen lassen und die Kosten einfordern
Zeitüberschreitung auf Privatparkplatz
09.04.2026 GE 3/2026, S. 124 - Wer sein Fahrzeug nach Ablauf der bezahlten Parkzeit auf einem gebührenpflichtigen Privatparkplatz über die Zeit stehen lässt, begeht verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB). Die Folge: Der Grundstückseigentümer darf das Fahrzeug ohne vorherige Wartezeit abschleppen lassen und ist zum Ersatz der Abschleppkosten berechtigt.
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Klausel nur unwirksam bei Abweichung vom Wortlaut der II. BV
Schönheitsreparaturen
07.04.2026 GE 3/2026, S. 122 - Eine formularvertragliche Abwälzung der Schönheitsreparaturen, die sich nicht an den Wortlaut und materiellen Inhalt von § 28 Abs. 4 II. BV hält, ist unwirksam – im Umkehrschluss heißt das: sie ist wirksam.
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Erdgeschosswohnung nach Neubau verschattet
Mietminderung von 5 % gerechtfertigt
01.04.2026 GE 3/2026, S. 121 -
Das LG Berlin hatte die nachträgliche Verschattung einer Wohnung durch heranrückenden Neubau als unerheblichen Mangel angesehen (GE 2025, 1249). Das LG Hamburg ist – auch und gerade für eine Erdgeschosswohnung mit ungünstigen Lichtverhältnissen – anderer Auffassung.
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Wenn der Hauptmieter einer Wohnung dem Untermieter wegen Eigenbedarfs kündigt
Wenn gleich starke/gleich schwache Positionen aufeinander treffen, ist abzuwägen
30.03.2026 GE 3/2026, S. 119 - Bei der Kündigung eines Untermieters wegen Eigenbedarfs konkurriert nicht das starke Recht des Eigentümers mit dem schwächeren Besitzrecht des Mieters, sondern es stehen zwei gleich starke/schwache Positionen gleichrangig einander gegenüber. In diesem Fall ist abzuwägen, wer die Wohnung mehr bedarf: Die Bedarfsperson, die noch bei der (Unter-)Vermieterin wohnt, oder der Untermieter, der von der Obdachlosigkeit bedroht ist.
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