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Rückbau von Fernwärmerohren von Grundstücken
Beschwer einer Klage auf Beseitigung
02.12.2024 GE 21/2024, S. 1046 - Die Beschwer des zur Beseitigung und Wiederherstellung des vorherigen Zustands Verurteilten richtet sich nach den dafür anfallenden Kosten.
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Nachweis des Vorzustands notwendig zur Ermittlung des Aufwands für Instandhaltung
Mietpreisbremse und umfassende Modernisierung
29.11.2024 GE 21/2024, S. 1044 - Bei einer Rückforderungsklage wegen Verletzung der Mietpreisbremse kann sich der Vermieter auch bei offensichtlich erfolgter umfassender Modernisierung nicht auf diesen Ausnahmefall berufen, wenn er keine hinreichenden Angaben zum Zustand der Wohnung macht, da ohne Kenntnis des Vorzustands der Instandsetzungsanteil der durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen nicht ermittelt werden kann.
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Fehler im Wirtschaftsplan nur erheblich bei Auswirkungen auf die Abrechnungsspitze
Einforderung von Nachschüssen und die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse
27.11.2024 GE 20/2024, S. 994 - Nach Ablauf des Kalenderjahres beschließen die Wohnungseigentümer über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse. Fehler der einem solchen Beschluss nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG zugrunde liegenden Jahresabrechnung können nur dann zu einer gerichtlichen Ungültigerklärung führen, wenn der Fehler sich auf die Abrechnungsspitze und damit auf die Zahlungspflicht des Wohnungseigentümers auswirkt, so der Bundesgerichtshof.
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Zusammenfassung verschiedener Betriebskostenarten
Abrechnung formell unwirksam
25.11.2024 GE 20/2024, S. 993 - Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss dem Mieter eine Plausibilitätskontrolle der Betriebskostenabrechnung möglich sein, ehe er Einsicht in die Unterlagen verlangt (GE 2010, 1613). Die Zusammenfassung von verschiedenen Kostenarten in der Betriebskostenabrechnung ist deshalb nur ausnahmsweise zulässig (hier verneint für Gartenpflege/Hausmeister), sodass im Regelfall die Abrechnung formell unwirksam ist.
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Verletzung der Hinweispflicht des Vermieters zum Wegfall des Eigenbedarfs mit strafrechtlichen Folgen
54.000 € Geldstrafe und Einzug des Veräußerungsgewinns von rund 331.000 €
22.11.2024 GE 20/2024, S. 990 - Wenn nach einer Kündigung wegen Eigenbedarfs der Vermieter seine Nutzungsabsicht ändert/aufgibt, muss er dies dem Mieter mitteilen. Bis zu welchem Zeitpunkt diese Mitteilungspflicht besteht, kann zweifelhaft sein. Das AG Hamburg-Bergedorf meint, eine solche Pflicht bestehe bis zum Räumungstermin und ein Vermieter begehe Betrug durch Unterlassen, wenn er vor der endgültigen Räumung den Mieter nicht über einen weggefallenen Eigenbedarf informiert habe. Es verhängte eine Geldstrafe von 54.000 € und verfügte weiter, dass der Mehrerlös aus einer zwischenzeitlichen Veräußerung (hier: 331.842,89 €) einzuziehen sei.
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Verspätete Rückgabe durch Untermieter – Haftung für gesamten Mietausfallschaden
Auch bei Vermietung nur einer Teilfläche
20.11.2024 GE 20/2024, S. 989 - Im Rahmen der Haftung des Untermieters wegen verspäteter Rückgabe der Mietfläche an den Eigentümer und Hauptvermieter bezieht sich auch für den Bereich der Geschäftsraummiete der Schadensersatzanspruch auf das gesamte Mietobjekt, wenn eine von einem Untermieter genutzte Teilfläche nicht zur Vermietung zur Verfügung stand und eine Vermietung der restlichen Flächen ohne die vom Untermieter genutzten Teilflächen nicht möglich war. Für den Schadensersatzanspruch kann auf den ortsüblichen Mietzins zurückgegriffen werden. Der ortsübliche Mietzins beinhaltet dabei in dem Umfang, in dem verbrauchsunabhängige Nebenkosten ortsüblich als Teil des Mietzinses mit vereinbart werden, auch diese Nebenkosten. Verbrauchsabhängige Nebenkosten sind nur zu berücksichtigen, wenn der Vermieter sie konkret darlegt.
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Folgen für die Durchsetzung durch ermächtigte Dritte und Inkassounternehmen
Abtretung von Mieteransprüchen an Conny durch Sozialleistungsempfänger
18.11.2024 GE 21/2024, S. 1083 - „Ist Ihre Miete auch zu hoch? Zahlen Sie immer noch zu viel Miete?“ Diese Frage wird immer öfter über YouTube oder andere soziale Medien durch die Conny GmbH an Mieter herangetragen. Gezielt macht hier ein Legal-Tech-Unternehmen Werbung für ein unkompliziertes Verfahren.(1) Die Antwort im Werbevideo lautet: „Wir senken Ihre Miete ab“ und zeigt das zufriedene Gesicht eines Mieters, der fortan eine erheblich reduzierte Monatsmiete schuldet.(2) Diese Werbestrategie richtet sich auch an Mieter, die ihre Miete als Kosten der Unterkunft aus bewilligten Sozialleistungen – u. a. Bürgergeld nach dem SGB II oder Sozialhilfe nach dem SGB XII – erhalten.(3)
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Zustimmung zur Löschung einer Grunddienstbarkeit
Beschwerdewert
06.11.2024 GE 19/2024, S. 941 - Die Beschwer des zur Zustimmung zur Löschung einer Grunddienstbarkeit Verurteilten bestimmt sich nach der Wertbeeinträchtigung des herrschenden Grundstücks durch den Verlust der Grunddienstbarkeit.
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Fristlose Kündigung eines gewalttätigen Mieters ohne eine Abmahnung
Räumungsklage
04.11.2024 GE 19/2024, S. 939 - Einem gewalttätigen Wohnraummieter mit untherapierter Alkoholabhängigkeit und behaupteter Geschäftsunfähigkeit kann auch ohne vorherige Abmahnung fristlos gekündigt werden.
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