Umfang der Mietanpassung bei coronabedingter Geschäftsschließung
Teilzahlungen auf die Gesamtbruttomiete ohne Tilgungsbestimmung
GE 17/2026, S. 840 - Wenn bei einer wegen der Coronapandemie angeordneten Geschäftsschließung ein Umsatzrückgang eintritt, fragt es sich, ob alleine das zur Anpassung der Miete in einem bestimmten Umfang berechtigt oder ob noch weitere Umstände hinzukommen müssen. Und wenn dann Teilzahlungen auf die Gesamtmiete ohne Bestimmung geleistet werden, fragt es sich weiter, ob diese auf die Bruttokaltmiete oder zunächst auf die Betriebskostenvorauszahlungen zu verrechnen sind. Hiermit befasst sich die auch im Anschluss an das Urteil vom 12. Januar 2022 (XII ZR 8/21 - GE 2022, 145) zur Vertragsanpassung ergangene Entscheidung des BGH.
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