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Was ist mit Untermiete?
Mietendeckel
22.06.2020 (GE 11/2020, S. 699) Frage: Das MietenWoG Bln definiert die Nettokaltmiete inkl. von Zuschlägen. Somit sind doch im Geltungsbereich des Gesetzes Untermietverhältnisse wie bei Wohngemeinschaften mit erfasst, und bedeutet dies, dass Zuschläge für gemeinschaftlich genutzte, vom Hauptmieter der WG-Wohnung mit zur Verfügung gestellte Nutzungsmöglichkeiten (z. B. Internet, Waschmaschinenbenutzung etc.) ab dem 23. November 2020 nicht mehr von diesem erhoben werden können, und dass dies sogar unter den Bußgeldtatbestand fällt? Wie verhält es sich bei einer Senioren-WG – ist das nicht dann auch analog zu regeln? R. M., per eMail
Antwort:
Das MietenWoG Bln gilt im Verhältnis Hauptmieter/Untermieter, so dass alle Zuschläge Bestandteil der Nettokaltmiete sind, die die Mietobergrenze nicht um mehr als 20 % überschreiten darf. Der Hauptmieter ist nicht bessergestellt als die große Wohnungsbaugesellschaft. Zu den Einzelheiten siehe GE 2020, 313.


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