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Was man jetzt braucht
Mietendeckelformulare jetzt bestellbar
11.03.2020 Das Berliner Mietendeckelgesetz wurde am 22. Februar 2020 veröffentlicht (GVBl. 2020, Heft 6, S. 50) und ist am 23. Februar in Kraft getreten. Der Grundeigentum-Verlag bietet in den nächsten Tagen und Wochen folgende notwendige Materialien an, damit Vermieter ihre aus dem Gesetz resultierenden Pflichten erfüllen können.
1. Auskunftspflicht nach § 6 Abs. 4 MietenWoG Bln

Gemäß § 6 Abs. 4 MietenWoG Bln muss der Vermieter (allen) Mietern unaufgefordert innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes und vor Abschluss eines Mietvertrages Auskunft über die zur Berechnung der Mietobergrenze nach dem MietenWoG Bln maßgeblichen Umstände erteilen. Dafür gibt es das Formular Auskunft MietenWoG.

2. Senkung der Miete auf die Stichtagsmiete

Wurde die Miete nach dem 18. Juni 2019 erhöht, darf die Miete ab März 2020 nur in der Höhe der Stichtagsmiete vom 18. Juni 2019 gefordert und entgegengenommen werden. Die Vereinbarung bleibt allerdings bestehen. Nur die Zahlung wird herabgesetzt. Es handelt sich insbesondere um folgende Fälle:

- Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete und Zustimmung des Mieters nach dem 18. Juni 2019 (§ 558 BGB),

- Modernisierungsmieterhöhung nach § 559 BGB,

- Staffelmieten,

- Indexmieten.

Einzugsermächtigungen und Daueraufträge sind zu ändern. Dafür steht das Formular Senkung MietenWoG zur Verfügung.

3. Mietvertragsabschluss

Der Druck neuer Mietvertragsformulare einschl. der Umprogrammierung der Online-Formulare (Formularweb und Ratiofill) braucht etwas Zeit. Die Lücke wird durch eine Anlage zum Mietvertrag ersetzt, die sicherstellen soll, dass nach eventuellem Scheitern des Mietendeckels der Mieter die nach dem BGB zulässige Miete zahlen und auch nachzahlen muss. Dafür steht das Formular Anlage MV MietenWoG zur Verfügung.

4. Merkblatt zum MietenWoG Bln

Fasst in Form eines „Fahrplans“ alles Wichtige zum MietenWoG und zur Ausfüllung der verschiedenen Formulare zusammen. Merkblatt MietenWoG 2020.


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