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Keine Ermittlung der maßgeblichen Miete aus aktuellem Mietspiegel
Bewertung im Ertragswertverfahren
26.11.2018 (GE 19/2018, S. 1272) Eine Zurückrechnung der bei der Bewertung im Ertragswertverfahren zugrunde zu legenden Mieten aus aktuellen Mietspiegeln ist nicht zulässig.
Der Fall: Bei der Einheitsbewertung im Ertragswertverfahren richtet sich die maßgebliche Jahresrohmiete gemäß § 79 Abs. 1 BewG vorrangig nach der für das Grundstück aufgrund vertraglicher Vereinbarungen im Hauptfeststellungszeitpunkt tatsächlich gezahlten Miete. Unmittelbar anwendbar ist diese Vorgabe nur für Grundstücke, die im Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 bereits vermietet waren. Andernfalls bestimmt sich die Jahresrohmiete gemäß § 79 Abs. 2 BewG nach der üblichen Miete (BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u. a., Rn. 112).
Der Kläger rügt die Verfassungswidrigkeit der Vorschriften über die Einheitsbewertung. Im Übrigen müsse § 79 BewG verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass die der Einheitsbewertung zugrunde zu legende Miete aus aktuellen Mietspiegeln durch Zurückrechnung auf den 1. Januar 1964 zu ermitteln sei.

Das Urteil: Die Zurückrechnung der der Einheitsbewertung zugrunde zu legenden Mieten aus aktuellen Mietspiegeln ist mit den §§ 27, 79 Abs. 2, 5 BewG nicht vereinbar, da die im Ertragswertverfahren gemäß § 80 BewG auf die Jahresrohmiete anzuwendenden und aus den Anlagen 3 bis 8 zum Bewertungsgesetz ersichtlichen Vervielfältiger ebenfalls nach den Verhältnissen des Jahres 1964 ermittelt wurden. Den Vervielfältigern liegen Reinerträge zugrunde, die unter Berücksichtigung pauschalierter Bewirtschaftungskosten und Bodenertragsanteile, aufgegliedert nach Grundstücksarten, Baujahrgruppen und Gemeindegrößenklassen, ermittelt wurden. Sie können also unmittelbar auf die Roherträge angewandt werden und sollen dabei zugleich die altersbedingten Unterschiede zwischen Grund und Boden und Gebäude miterfassen (BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u. a., Rn. 120).
Zwar hat das BVerfG die dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Vorschriften rückwirkend für verfassungswidrig erklärt, aber zugleich deren weitere Anwendung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zugelassen.

BFH, Urteil vom 16. Mai 2018 - II R 37/14 -


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