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Recht  →  Aufsätze


Schönheitsreparaturen: Überlassung unrenovierter oder renovierungsbedürftiger Wohnungen
Ist der Streit zu Ende?
14.09.2016 (GE 17/2016, S. 1068) Auch wenn geklärt ist, dass trotz Überlassung der Wohnung in einem renovierungsbedürftigen Zustand die formularmäßige Abwälzung von Schönheitsreparaturen dann wirksam ist, wenn der Vermieter dem Mieter einen angemessenen Ausgleich gewährt hat, kann im Einzelfall streitig sein, ob die Wohnung unrenoviert war und was der Mieter dazu darzulegen und zu beweisen hat. Im Einzelnen o en ist auch, wann der vom Vermieter zu gewährende Ausgleich angemessen ist und was der Vermieter dazu darzulegen und zu beweisen hat. Der nachfolgende Aufsatz beschäftigt sich damit und mit der Frage, welches Schicksal die bei Gewährung eines angemessenen Ausgleichs für sich gesehen wirksame Klausel über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter hat, wenn sie mit weiteren Klauseln kombiniert wird.
1. Grundsatz

Nachdem der BGH entschieden hat, dass die formularmäßige Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter dann unwirksam ist, wenn ihm die Wohnung bei Vertragsbeginn ohne angemessenen Ausgleich unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassen wird, dem sich die neuere Rechtsprechung angeschlossen hat, ist es um Schönheitsreparaturen ruhiger geworden.

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Autor: Von VRiLG a. D. HARALD KINNE