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Dachausbau wird leichter
Baunutzungsplan funktionslos
16.01.2019 (GE 23/2018, S. 1496) Erneut hat das Berliner Verwaltungsgericht den als übergeleiteten Bebauungsplan geltenden Berliner Baunutzungsplan, der in der höchsten Baustufe (V/3) eine maximale GFZ von 1,5 zulässt, hinsichtlich der Geschossflächenzahl für funktionslos erklärt. Dann richtet sich die zulässige GFZ nach der Umgebungsbebauung, die in Altbauquartieren meist um 4,0 liegt. Verweigerte oder teure GFZ-Befreiungen gehören dann der Vergangenheit an. Das könnte den Ausbau und/oder die Aufstockung erleichtern und mit der vom Bundestag beschlossenen steuerlichen Förderung (Sonderabschreibung), die sich wohl am ehestens beim Dachausbau rechnet, eine Initialzündung bewirken.
Der Fall: Ein Eigentümer wollte fünf Wohnungen im Dach errichten. Er beantragte einen Vorbescheid, um die planungsrechtliche Zulässigkeit zu klären. Das Gebäude lag in einem Block mit 17 Grundstücken, die eine durchschnittliche GFZ von 3,76 und eine Spanne von 3,5 bis 4,15 aufwiesen. Auf dem Grundstück des Klägers würde sich durch die geplanten Wohnungen die GFZ von 3,78 auf 4,15 erhöhen. Planungsrechtlich wäre nach Baunutzungsplan (Baustufe V/3) eine GFZ von 1,5 zulässig. Das BA lehnte die geplante Bebauung ab. Das VG stellte aufgrund der Klage die Funktionslosigkeit des Baunutzungsplans im Hinblick auf die GFZ fest und hielt das Bauvorhaben für genehmigungsfähig.

Das Urteil: Im Falle der GFZ-Festsetzungen des Baunutzungsplans für die hochverdichteten, durch Altbauten geprägten Innenstadtbereiche Berlins seien die tatsächlichen Verhältnisse in den Baublöcken schon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Baunutzungsplans (bzw. zum Zeitpunkt seiner Überleitung) so massiv vom Planinhalt abgewichen, dass durchaus Zweifel daran bestünden, dass sich die planerischen Festsetzungen jemals als vollzugsfähig dargestellt hätten. Die Änderungen der städtebaulichen Vorstellungen ließen es als ausgeschlossen erscheinen, dass im vorliegenden Fall das Planungsziel in absehbarer Zeit noch erreicht werden könnte, zumal die historische Bausubstanz nicht zur Disposition gestellt, sondern im Gegenteil als erhaltenswert angesehen werde.

Anmerkung: Lesen Sie auch den umfassenden Beitrag zum Thema in GE[23] 2018 auf Seite 1507

Den Wortlaut finden Sie in GE 2018, Seite 15330 und in unserer Datenbank.


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