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Recht  →  Öffentliches Recht


Schuldzinsenabzug nach Veräußerung der vermieteten Immobilie 
Einkommensteuer 
28.12.2016 (GE 24/2016, S. 1488) Zur Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen nach einer nicht steuerbaren Veräußerung einer Immobilie ist es nicht erforderlich, dass der Rückkaufwert einer der Finanzierung der Anschaffungskosten dienenden Kapitallebensversicherung vorzeitig verwendet wird. 
Hintergrund: Nach der Rechtsprechung des BFH können nachträgliche Schuldzinsen auch im Falle einer nicht steuerbaren Veräußerung der Immobilie als Werbungskosten abgezogen werden, wenn zuvor mit dem Verkaufserlös alle Schulden getilgt werden (Grundsatz des Vorranges der Schuldentilgung, BFH, Urteil v. 8. April 2014 - IX R 45/13 -). 

Der Fall: Die Steuerpflichtige hatte eine Immobilie nach Ablauf der „Spekulationsfrist“ mit Verlust verkauft. Die Anschaffungskosten hatte sie mit einer Lebensversicherung finanziert, die sie nach dem Verkauf nicht gekündigt hat. Zinsen flossen vom Konto des Ehemanns, der nicht Miteigentümer ist.

Das Urteil: Nachträgliche Aufwendungen in Form von Schuldzinsen, die Ehegatten nach der Veräußerung einer der Einkünfteerzielung dienenden Immobilie, welche im Eigentum nur eines Ehegatten stand, gemeinsam „aus einem Topf“ finanzieren, können als (nachträgliche) Werbungskosten des früheren „Eigentümer-Ehegatten“ abgezogen werden. Der Steuerpflichtige muss den aus der Veräußerung einer bislang vermieteten Immobilie erzielten Erlös – soweit nicht Tilgungshindernisse entgegenstehen – stets und in vollem Umfang zur Ablösung eines im Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung aufgenommenen Darlehens verwenden. Zu dem aus einer Veräußerung erzielten „Erlös“ zählt auch eine vom Steuerpflichtigen vereinnahmte Versicherungssumme aus einer Kapitallebensversicherung, wenn diese in die Finanzierung der Anschaffungskosten einer fremdvermieteten Immobilie einbezogen und damit wesentlicher Bestandteil der Darlehensvereinbarung geworden ist. Der Grundsatz des Vorrangs der Schuldentilgung verpflichtet den Steuerpflichtigen allerdings nicht, den Versicherungsvertrag von sich aus zu kündigen, wenn die Versicherung weiterhin die Rückführung des Darlehensrestbetrages absichert.