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Recht  →  Wohnungseigentumsrecht


Vorzeitige Abberufung des Verwalters und Bestellung eines neuen
Klägers Beschwer
16.07.2021 (GE 12/2021, S. 740) Das Interesse des Klägers an der vorzeitigen Abberufung des Verwalters ist– regelmäßig – nach seinem Anteil am restlichen Verwalterhonorar zu bemessen. Gleiches gilt auch für die Bestimmung der Rechtsmittelbeschwer beim Streit um die Bestellung eines neuen Verwalters.
Der Fall: Die WEG lehnte mehrheitlich den Antrag der Kläger ab, die vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2020 wiederbestellte Verwalterin unter fristloser Kündigung des Verwaltervertrags mit sofortiger Wirkung abzuberufen und an ihrer Stelle eine andere namentlich bezeichnete Verwalterin zu berufen und mit dieser einen Verwaltervertrag zu näher beschriebenen Bedingungen zu schließen. Das Amtsgericht hat die auf Beschlussersetzung gerichtete Klage abgewiesen, die Berufung der Kläger blieb erfolglos. Die Nichtzulassungsbeschwerde hielt der BGH mangels Erreichen der Wertgrenze von 20.000 € + 1 Ct. für unzulässig.

Der Beschluss: Der Wert der Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers (hier der Kläger) an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Dieses Interesse ist auch in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten. Das Interesse eines Klägers an der vorzeitigen Abberufung des Verwalters richtet sich regelmäßig nach seinem Anteil am restlichen Verwalterhonorar. Der Anteil an dem Verwalterhonorar ist auch für die Bestimmung der Rechtsmittelbeschwer beim Streit um die Bestellung eines neuen Verwalters maßgeblich. Die Entscheidung der Wohnungseigentümer über die Bestellung des Verwalters wird zwar wesentlich durch die Person, die Qualifikation und die zu erwartende bzw. bekannte Amtsführung des Verwalters bestimmt sein. Das Verwalterhonorar ist dafür in der Regel der wichtigste Indikator.
Will der Kläger – wie hier – neben der Abberufung des bisherigen die Bestellung eines neuen Verwalters erreichen, bestimmt sich seine Beschwer nach seinem Anteil am Resthonorar des bisherigen Verwalters und nach dem Honorar des neuen Verwalters, wobei in sich überschneidenden Zeiträumen nur das höhere Honorar maßgeblich ist.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2021, Seite 771 und in unserer Datenbank.


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