Grundeigentum-Verlag GmbH
grundeigentum-verlag
Verlag für private und unternehmerische Immobilien
Anzeige

Recht  →  Wohnungseigentumsrecht


Verurteilung zur Beseitigung eines Lüftungsrohres
Beschwer bei Rückbaupflicht
04.04.2019 (GE 5/2018, S. 298) Wird ein Wohnungseigentümer zur Beseitigung einer baulichen Veränderung verurteilt, bemisst sich die Beschwer nach den Abrisskosten. Die mit der Verwirklichung einer anderen baulichen Lösung verbundenen Kosten sind unmaßgeblich.
Der Fall: Ein Wohnungseigentümer wurde dazu verurteilt, eine unzulässige bauliche Veränderung (in konkretem Fall: ein Lüftungsrohr) zu beseitigen. Das LG hatte keine Revision zugelassen, der BGH die Beschwerde des Beklagten als unzulässig verworfen, weil die Beschwer den maßgeblichen Betrag von 20.000 € nicht überstieg.

Der Beschluss: Der Wert der Beschwer bemesse sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers (hier des Beklagten) an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Sei der Beklagte zum Rückbau eines Lüftungsrohres verurteilt, bemesse sich die Beschwer nach den Kosten einer Ersatzvornahme des Abrisses, die im Falle des Unterliegens drohten. Im konkreten Fall seien das rund 7.200 €.
Die mit der Errichtung einer anderen Entlüftung verbundenen Kosten seien unmaßgeblich, sie blieben als lediglich mittelbare wirtschaftliche Folge der Verurteilung bei der Bemessung der Beschwer außer Betracht.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2019, Seite 315 und in unserer Datenbank.


Links: