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Recht  →  Wohnungseigentumsrecht


Streit um Zustimmung zur Veräußerung
Beschwerdewert im WEG-Prozess
10.12.2018 (GE 21/2018, S. 1320) Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche Interesse an der Versagung der Veräußerungszustimmung beträgt 20 % des Verkaufspreises des Wohnungseigentums.
Der Fall: Die Klägerin zu 3) verkaufte ihre Einheit Nr. 3 für 90.000 € der Klägerin zu 1), der auch die Einheit Nr. 2 gehört. Der Beklagte, Eigentümer der Einheiten Nr. 4 und 5, der auch Verwalter ist, lehnte in der Eigentümerversammlung bei der Abstimmung die nach der TE (Objektstimmrecht) erforderliche Veräußerungszustimmung ab und verkündete die Nichtzustimmung, weil die Klägerin zu 3) als Verkäuferin angeblich nicht stimmberechtigt sei. Hiergegen Anfechtungsklage gegen den verkündeten Beschluss und Feststellungsantrag auf Zustandekommen. Das AG gab der Klage statt, das LG wies die Berufung des Beklagten zurück und ließ die Revision nicht zu. Hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde.

Die Entscheidung: Der BGH verwirft sie, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den Betrag von 20.000 € nicht übersteigt. Wie der BGH (GE 2018, 720) schon entschieden hat, ist das Interesse eines Wohnungseigentümers an der Veräußerungszustimmung regelmäßig mit 20 % des Verkaufspreises des Wohnungseigentums zu bemessen, ebenso an der Zustimmungsverweigerung, hier also mit 18.000 €.

Anmerkung: Im vorliegenden Fall stimmen – anders als sonst – Beschwer und Streitwert (vgl. hierzu BGH GE 2017, 179) ausnahmsweise regelmäßig überein. Das wirtschaftliche Interesse auch mehrerer Wohnungseigentümer an der Erteilung der Zustimmung ist insgesamt mit 20 % des Verkaufspreises zu bemessen; ebenso das zu addierende gegenläufige Interesse mehrerer Wohnungseigentümer an der Versagung der Zustimmung. Nach § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG ist für den Streitwert das hälftige Interesse von zweimal 18.000 € maßgeblich, also letztlich 18.000 €. Die Entscheidung des AG war übrigens zutreffend. Die Klägerin zu 3 durfte mitstimmen, weil es um eine quasi gesellschaftliche Angelegenheit (vergleichbar der Verwalterbestellung) ging, an der auch betroffene Wohnungseigentümer mitwirken durften.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2018, Seite 1401 und in unserer Datenbank.


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