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Recht  →  Wohnungseigentumsrecht


Verwalter muss Liste der Eigentümer vorlegen – Gericht kann ihn zwingen
Aufgabenverteilung im WEG-Prozess
24.08.2018 (GE 14/2018, S. 860) Notfalls muss der Verwalter durch Ordnungsmittel zur Vorlage einer korrekten und vollständigen Eigentümerliste angehalten werden.
Der Fall: Der Kläger hat mit der gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichteten Klage mehrere Eigentümerbeschlüsse angefochten. Das AG hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das LG die Klage sogar als unzulässig abgewiesen. Auf Nichtzulassungsbeschwerde hin hat der BGH die Revision zugelassen.

Das Urteil: Die Klageabweisung als unzulässig ist fehlerhaft, die Sache muss deshalb an das LG zurückverwiesen werden. Normalerweise darf das Gericht auf eine vom Verwalter vorgelegte Liste der Eigentümer im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit vertrauen. Dies gilt aber nicht, wenn der Verwalter selbst auf Fehler oder Zweifel an der Richtigkeit der Liste hinweist und die Zweifel auch nicht aufklärt. Weigert sich der Verwalter, eine ordnungsgemäße Liste vorzulegen, ist er hierzu über die Verhängung eines Ordnungsgeldes anzuhalten.

Anmerkung: Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist eine gleichzeitige Prozess- und Sachabweisung im selben Urteil wegen der unterschiedlichen Rechtskraftwirkungen unzulässig. Der Teil des Urteils, der sich auf die fehlende Begründetheit bezieht, gilt in einem solchen Fall als nicht geschrieben. Wird die Klage fälschlich als unzulässig angesehen, führt dies im Revisionsverfahren regelmäßig zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht. Das kann allenfalls anders sein, wenn das Berufungsurteil einen Sachverhalt ergibt, der für die rechtliche Beurteilung eine verwertbare tatsächliche Grundlage bietet, und wenn selbst bei Rückverweisung kein anderes Ergebnis möglich erscheint. Da das LG sich hier hinsichtlich der Begründetheit im Wesentlichen auf das Urteil des AG stützt, ohne sich mit dem weiteren Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz auseinanderzusetzen, fehlt für die abschließende Beurteilung eine ausreichende tatsächliche Grundlage.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2018, Seite 881 und in unserer Datenbank.
Autor: VRiKG a. D. RA Dr. Lothar Briesemeister AKD Dittert, Südhoff & Partner


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