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Recht  →  Wohnungseigentumsrecht


Strittige Höhe der Pauschale
WEG-Umzugskostenpauschale
03.08.2018 (GE 13/2018, S. 799) Ein Beschluss über eine Umzugskostenpauschale von 100 € für jeden Einzelfall entspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung.
Der Fall: Die Wohnungseigentümer beschlossen die Erhebung einer Umzugskostenpauschale von 100 € für jeden Umzugsfall. Die Anfechtung hiergegen hielt das AG für unbegründet. Dagegen die Berufung.

Das Urteil: Das LG erklärt den Eigentümerbeschluss über die Erhebung einer Umzugskostenpauschale von 100 € für ungültig. Grundsätzlich ist ein solcher Beschluss bei Umzügen, die bei typisierender Betrachtung Schäden mit sich bringen können, zulässig. Das Gemeinschaftseigentum, etwa Treppenhäuser und Aufzüge, werde in gesteigerter Form genutzt. Insoweit würden besondere Aufwendungen, etwa für die Beschädigung oder Reinigung des gemeinschaftlichen Eigentums, anfallen. Eine Pauschale liegt daher im wohlverstandenen Interesse der Wohnungseigentümer. Bis zur Grenze von 50 € würde auch keine unangemessene Benachteiligung eintreten. Ein darüber hinausgehender Betrag entspricht aber nicht mehr ordnungsmäßiger Verwaltung.

Anmerkung: Das LG schließt sich der Rechtsprechung des BGH (GE 2010, 1629) an. Besondere Umstände, die eine höhere Pauschale zulassen, sind vorliegend nicht gegeben. Eine Orientierung an der Entwicklung des Baupreisindexes für den Zeitraum 2010 bis 2015 könnte allenfalls einen geringen Anstieg rechtfertigen, sicher jedoch nicht die Verdoppelung gegenüber dem vom BGH anerkannten Pauschalpreis.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2018, Seite 834 und in unserer Datenbank.
Autor: VRiKG a. D. RA Dr. Lothar Briesemeister AKD Dittert, Südhoff & Partner


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