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Recht  →  Wohnungseigentumsrecht


WEG-Hausmeistervertrag
Einholung von Alternativangeboten?
13.07.2018 (GE 12/2018, S. 747) Alternativangebote für eine Auftragsvergabe müssen ausnahmsweise dann nicht eingeholt werden, wenn das Auftragsvolumen gering ist oder sich aus anderen Umständen Anhaltspunkte für die Wohnungseigentümer ergeben, dass das vorgelegte Angebot sich im Rahmen des Üblichen bewegt.
Der Fall: Die Eigentümer beschlossen, einen Hausmeisterdienst mit Kosten von knapp 800 € p. a. zu beauftragen. Ein Eigentümer hat dies angefochten, weil keine Alternativangebote eingeholt worden sind. Das AG hat dieses Erfordernis für unerheblich gehalten und die Anfechtungsklage abgewiesen. Hiergegen die Berufung.

Das Urteil: Ohne Erfolg! Zwar können die Wohnungseigentümer ihren Ermessensspielraum regelmäßig erst durch die Vorlage von Alternativangeboten sachgerecht ausüben. Hierdurch kann den Wohnungseigentümern aufgezeigt werden, welche Unterschiede zwischen den Angeboten bestehen. Hiervon bestehen jedoch Ausnahmen, wenn das Auftragsvolumen gering ist oder sich aus anderen Umständen Anhaltspunkte für die Wohnungseigentümer ergeben, dass das vorgelegte Angebot sich im Rahmen des Üblichen bewegt. Das ist bei einem Hausmeistervertrag mit einem jährlichen Volumen von unter 800 € bei einem Gesamtvolumen des Wirtschaftsplans von ca. 27.600 € der Fall. Aufgrund einer vorangegangenen Beschäftigung eines anderen Hausmeisterdienstes war auch eine Orientierung und Einordnung des Angebots möglich, so dass das Einholen von Alternativangeboten nicht erforderlich ist und die Beschlussanfechtung allein hierauf nicht mit Erfolg gestützt werden kann.

Anmerkung: Der Anfechtungskläger hat versucht, in der zweiten Instanz weiteren Sachvortrag zu bringen, nämlich dass insbesondere die Dauer des Vertragsschlusses und die Einzelheiten des Leistungskataloges bei der Beschlussfassung unbekannt gewesen seien. Hierzu führt das LG aus, dass dies jedenfalls außerhalb der Anfechtungsbegründungsfrist vorgetragen und daher nicht mehr zu berücksichtigen sei. Innerhalb der Anfechtungsbegründungsfrist hat der Kläger ausdrücklich die Anfechtung nur auf die fehlende Vorlage von Alternativ- oder Konkurrenzangeboten beschränkt.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2018, Seite 776 und in unserer Datenbank.
Autor: VRiKG a. D. RA Dr. Lothar Briesemeister AKD Dittert, Südhoff & Partner


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