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Recht  →  Wohnungseigentumsrecht


Streitwert bei Anfechtung der Wahl
WEG-Verwaltungsbeirat
01.06.2018 (GE 09/2018, S. 554) Für jedes der drei Beiratsmitglieder kann ein Wert von 1.000 € angemessen sein.
Der Fall: Das AG hat die Beschlüsse über die Beiratswahl pauschal zusammen mit nur 500 € bewertet. Gegen die Wertfestsetzung wenden sich die Beklagten.

Die Entscheidung: Das LG ist demgegenüber der Ansicht, dass das Gesamtinteresse an der Beiratswahl mit 500 € zu gering bemessen ist.
Nach der Rechtsprechung des BGH sei bereits die Entlastung des Beirats im Grundsatz mit einem Interesse von 500 € anzusetzen (BGH, GE 2017, 838 = ZMR 2017, 904). Somit ist hier ein Gesamtinteresse von 1.000 € pro Verwaltungsbeiratsmitglied jedenfalls dann angemessen, wenn den Beiräten eine pauschale Aufwandsentschädigung von 200 € p. a. gewährt wird.
Für das Ersatzmitglied ist zusätzlich ein Interesse von 500 € angemessen. Bei einem Anteil des Klägers von 7,81/1.000 an 3.500 € ergibt dies ein Einzelinteresse von 27,33 €. Das fünffache Einzelinteresse liegt demnach bei 136,67 €. Dies führt (unter Berücksichtigung noch anderer Streitwerte) zu einer Festsetzung des Gesamtstreitwerts auf der Gebührenstufe bis 5.000 €.

Anmerkung: Die Beiratswahl ist offensichtlich nicht der einzige Anfechtungsgegenstand gewesen. Soweit ersichtlich, hat das AG bei einer nach seiner Ansicht aussichtslosen Klage eines juristischen Laien den Streitwert lediglich pauschal mit 1.000 € beziffert. Dies haben die Beklagten lediglich insoweit angegriffen, als das AG die Beschlüsse über die Wahl der drei Beiratsmitglieder und des Ersatzbeirats mit pauschal zusammen 500 € bewertet hat. Demgegenüber kommt das LG zu höheren Werten, wobei die anderen Elemente in der Beschlussbegründung nicht weiter ausgeführt werden.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2018, Seite 595 und in unserer Datenbank.
Autor: VRiKG a. D. RA Dr. Lothar Briesemeister AKD Dittert, Südhoff & Partner


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