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Recht  →  Wohnungseigentumsrecht


Wertminderung aufgrund gestatteter Alleinnutzung der Dachterrasse
Beschwer: Nichtzulassungsbeschwerde
18.04.2018 (GE 06/2018, S. 369) Wird einem Wohnungseigentümer das alleinige Nutzungsrecht an einer Dachterrasse zugesprochen, richtet sich der Wert der Beschwer für die Nichtzulassungsbeschwerde nach der Wertminderung für die Wohnung des widersprechenden Beklagten.
Der Fall: Das AG hat festgestellt, dass dem jeweiligen Eigentümer der Wohneinheit Nr. 3 in der Wohnanlage der Eigentümergemeinschaft das alleinige Nutzungsrecht an der Dachterrasse im rückwärtigen Bereich des Hauses zusteht. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde will der Beklagte die Zulassung der Revision erreichen.

Die Entscheidung: Ohne Erfolg! Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt.
Die Beschwer richtet sich nach der Wertminderung, die die Wohnung des Beklagten dadurch erleidet, dass er nicht die Dachterrasse benutzen darf. Eine dadurch verursachte Wertminderung seiner Wohnung von mehr als 20.000 € hat der Beklagte nicht glaubhaft gemacht. Für die Frage der Wertminderung ist allein maßgeblich, in welcher Höhe die Wohnung des Beklagten durch eine fehlende Gebrauchsmöglichkeit der Dachterrasse durch ihn und die anderen Wohnungseigentümer eine Wertminderung erfährt.

Anmerkung: Der Beklagte hatte ein Gutachten darüber vorgelegt, welche Wertminderung seine Wohnung durch einen von der Dachterrassennutzung ausgehenden „Sichteinfluss“ auf die darunter liegende Terrasse erleidet. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Es geht nicht darum, ob die Sondereigentumseinheit des Beklagten durch einen von der Dachterrasse ausgehenden „Sichteinfluss“ beeinträchtigt wird, da ein solcher Nachteil auch bei einer Nutzung der Dachterrasse durch alle übrigen Wohnungseigentümer bestünde.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2018, Seite 398 und in unserer Datenbank.
Autor: VRiKG a. D. RA Dr. Lothar Briesemeister AKD Dittert, Südhoff & Partner


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