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Recht  →  Wohnungseigentumsrecht


Keine Vergütung für Beiratsmitglieder in der WEG
Entspricht grundsätzlich nicht ordnungsgemäßer Verwaltung
27.11.2017 (GE 20/2017, S. 1201) Die Gewährung einer Aufwandsentschädigung für Beiratsmitglieder zur Abdeckung ihres Zeitaufwands entspricht grundsätzlich nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Beiratsmitglieder haben unentgeltlich tätig zu sein und nur Anspruch auf Ersatz ihrer konkreten oder angemessen pauschalierten Aufwendungen.
Der Fall: Die Eigentümer beschlossen, jedem Beiratsmitglied eine Aufwandsentschädigung von 500 € p. a. zu zahlen. Ein Eigentümer klagte erfolgreich dagegen.

Das Urteil: Eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 500 € entspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung. Beiratsmitglieder sind grundsätzlich unentgeltlich tätig und können nur ihre Aufwendungen ersetzt verlangen – entweder in tatsächlicher Höhe oder angemessen pauschaliert, nach dem AG mit üblichen ca. 100 € p. a. Es komme auch nicht darauf an, wie viel Zeit die Tätigkeit eines Beirats verschlinge. Auch hoher Zeitaufwand bei der Unterstützung der Verwaltung rechtfertige keine Verfünffachung des üblichen Betrages.

Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2017, Seite 1231 und in unserer Datenbank


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