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Recht  →  Wohnungseigentumsrecht


WEG-Videoüberwachung
Tiefgaragenstellplätze
23.08.2017 (GE 14/2017, S. 815) Die Überwachung darf sich nur auf genau bestimmte Stellplätze im Sondereigentum beziehen.
Der Fall: T. und S. sind Sondereigentümer der nebeneinanderliegenden Stellplätze 17 und 18 in der Tiefgarage. Im Bereich der Stellplätze kam es mehrfach zu „Unannehmlichkeiten“ sowie zu einer Sachbeschädigung durch Unbekannte. Am 25. Mai 2016 beschlossen die Wohnungseigentümer, dass die Wohnungseigentümer T. und S. eine Überwachungskamera in der Tiefgarage auf eigene Kosten einbauen dürfen, um ihr Eigentum besser schützen zu können. Dieser Beschluss wurde rechtskräftig für ungültig erklärt. Am 2. November 2016 beschlossen die Wohnungseigentümer klarstellend, dass die erteilte Genehmigung dahin eingeschränkt wird, dass die Überwachungskamera nur den Bereich der Stellplätze 17 und 18 erfassen darf. Die Klägerin behauptet, die Kamera erfasse auch den Sprengwasserzähler an der Außenwand der Tiefgarage und sei daher nicht ordnungsgemäß.

Das Urteil: Das AG hat die Klage abgewiesen. Der angegriffene Eigentümerbeschluss entspreche ordnungsmäßiger Verwaltung. Selbst wenn eine bauliche Veränderung anzunehmen wäre, liege keine unzumutbare Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer vor. Sein Sondereigentum dürfe ein Wohnungseigentümer überwachen, wenn die Überwachung nicht auch fremdes Sondereigentum oder gemeinschaftliches Eigentum sowie öffentliche Flächen oder fremde Grundstücke erfasse (BGH, GE 2013, 1011). Zwar befindet sich an der Außenwand ein Sprengwasserzähler, bei dem aber nur das Ablesen des Zählers nach vorheriger Absprache durch befugte Personen (etwa den Verwalter) zu dulden ist. Für die Dauer der Ablesung muss die Videoüberwachung unterbrochen werden.

Anmerkung: Vorsorglich hat das AG ausgeführt, dass die Installation einer Kamera mit 360°-Rundumsicht von dem Mehrheitsbeschluss nicht gedeckt wäre. § 6b Bundesdatenschutzgesetz ist nicht einschlägig, da die Beschlussfassung nicht die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume betrifft. Erfasst wird nur das Sondereigentum der Eigentümer T. und S.

Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2017, Seite 844 und in unserer Datenbank
Autor: VRiKG a. D. RA Dr. Lothar Briesemeister AKD Dittert, Südhoff & Partner


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