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Recht  →  Wohnungseigentumsrecht


Keine Befreiung von gemeinsamer Müllentsorgung
Jeder Wohnungseigentümer muss für Betriebskosten gleichermaßen aufkommen
21.07.2017 (GE 11/2017, S. 629) Besteht in einer Wohnungseigentumsanlage eine gemeinsame Müllentsorgung, hat ein einzelner Wohnungseigentümer keinen Anspruch darauf, dass er von der Pflicht zur anteiligen Tragung der gemeinsamen Müllkosten befreit und ihm das Aufstellen eigener Sammelgefäße ermöglicht wird.
Der Fall: Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die aus einem Mehrfamilienhaus mit 27 Wohnungen und zehn weiteren Wohnungen in der äußeren Form von Reihenhäusern besteht. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Reihenhauses und bewohnt dieses allein. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat gemeinsame Müllcontainer, welche von den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich genutzt werden. Die Umlage der Entsorgungskosten erfolgt nach Miteigentumsanteilen. Ein Antrag der Klägerin, dass ihr die übrigen Eigentümer erlauben sollten, eine eigene Mülltonne in ihrem Vorgarten aufzustellen und sich nicht mehr an den gemeinsamen Müllentsorgungskosten zu beteiligen, wurde in der Versammlung abgelehnt. Hiergegen die Anfechtungsklage der Klägerin, verbunden mit einem Verpflichtungsantrag. Das AG hat der Klage stattgegeben. Hiergegen die Berufung der übrigen Wohnungseigentümer.

Das Urteil: Mit Erfolg! Die Klägerin hat keinen Anspruch, aus der gemeinsamen Müllentsorgung entlassen zu werden. Dies ergibt sich weder aus der Teilungserklärung noch aus dem Gesetz. Die Klägerin verlangt auch nicht eine Änderung des Verteilungsschlüssels nach § 16 Abs. 2, 3 WEG (was gegen den Widerspruch der anderen Eigentümer unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist, vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 131/10 -, GE 2011, 553). Die Klägerin beruft sich lediglich darauf, dass sie nicht ihrem Kostenanteil entsprechend Müll erzeugt. Dies entspricht aber dem typischen Risiko bei Betriebskosten, die nach einem generellen Verteilungsmaßstab umzulegen sind, ohne dass insoweit die Einzelbelange jedes Eigentümers berücksichtigt werden können.

Anmerkung: Das Urteil entspricht der gefestigten Rechtsprechung auch des Bundesgerichtshofs, dass jeder Wohnungseigentümer für Betriebskosten gleichermaßen aufkommen muss, wenn er bestimmte Einrichtungen, wie z. B. Treppenhaus, Aufzug, Kinderspielplatz, Fahrradkeller usw. nicht nutzt. Der Klägerin wird es auch nicht helfen, wenn sie – was das Urteil abschließend andeutet – im Rahmen des § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG einen Anspruch auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels nur wegen der Müllkosten geltend macht. Dann müsste nämlich ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheinen. Insgesamt wird die Müllentsorgung nur unerhebliche Betriebskosten auslösen. Letztlich würde es darauf hinauslaufen, dass die Kosten auch für andere Wohnungseigentümer nach dem jeweils konkret anfallenden Umfang des Mülls festgestellt werden müssten.


Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2017, Seite 665 und in unserer Datenbank
Autor: VRiKG a. D. RA Dr. Lothar Briesemeister AKD Dittert, Südhoff & Partner


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