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Recht  →  Wohnungseigentumsrecht


Zustimmung zur Veräußerung
Wohnungseigentumserwerb
08.08.2016 (GE 14/2016, S. 897) Maßgebend für den Streitwert der Veräußerungszustimmung ist der volle Verkaufspreis.
Der Fall: Der Kläger verlangt von der beklagten Verwalterin die Zustimmung zur Veräußerung seines Wohnungseigentums zum Kaufpreis von 210.000 €. Das AG setzt den Streitwert auf 20 % des Kaufpreises, also 42.000 € fest. Die Beklagte will mit ihrer Beschwerde erreichen, dass nur 10 % des Kaufpreises veranschlagt werden.

Die Entscheidung: Der Streitwert ist von Amts wegen auf den vollen Kaufpreis festzusetzen und damit auf 210.000 €. Der Streitwert darf das Interesse des Klägers an der Entscheidung nicht unterschreiten. Den Kaufpreis kann er nur dann erzielen, wenn er selbst seinen kaufvertraglichen Pflichten nachkommt und der Erwerber seiner Eigentumswohnung in das Grundbuch als Eigentümer eingetragen wird. Das Interesse des Klägers besteht gerade in dem Verkauf an den bereits ausgewählten Käufer zum vereinbarten Kaufpreis.

Anmerkung: Immerhin hat das LG die weitere Beschwerde an das OLG Frankfurt am Main zugelassen. Allerdings haben das OLG Hamm und das OLG München jeweils in Entscheidungen aus jüngster Zeit (wie in dem Beschluss des LG Frankfurt am Main zitiert) den vollen Verkaufspreis angesetzt. Die früher herrschende Tendenz, den Streitwert der Veräußerungszustimmung mit 10 bis 20 % zu bemessen, entsprach wohl dem Gefühl, dass die ohnehin nur aus wichtigem Grund mögliche Verweigerung der Zustimmung eine gering zu erachtende Zutat zur Veräußerung darstellt. Nach der kalten Logik steht und fällt das Veräußerungsgeschäft allerdings mit der Erteilung bzw. Versagung der Zustimmung. Bei den heute teilweise hohen Verkaufspreisen für Wohnungseigentum, die in die Millionen gehen können, wird die Klage auf Veräußerungszustimmung gegen den Verwalter sehr teuer und kaum noch tragbar. Selbst wenn der Verwalter nach der Teilungserklärung in erster Linie für die Veräußerungszustimmung zuständig ist und demgemäß der richtige Beklagte sein kann, nimmt er diese Stellung aber immer nur als Treuhänder für die Wohnungseigentümer wahr. Beabsichtigt er die Ablehnung, sollte er die Verantwortung dafür den Wohnungseigentümern zuschieben, indem er die Zustimmung/Ablehnung auf die Tagesordnung setzt und darüber abstimmen lässt. Dann muss der Negativbeschluss ggf. angefochten werden. Die Wohnungseigentümer haben dann auch das künftig hohe Prozesskostenrisiko zu tragen, was ihnen viel eher zuzumuten ist als dem Verwalter. Nach der WEG-Reform kann übrigens durch Mehrheitsbeschluss das Zustimmungsverfahren bei der Veräußerung abgeschafft werden!

Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2016, Seite 923 und in unserer Datenbank)
Autor: VRiKG a.D. RA Dr. Lothar Briesemeister, AKD Dittert, Südhoff & Partner


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