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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Räumungswiderspruch des Mieters wegen einer krankheitsbedingten unzumutbaren Härte
Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich
28.11.2022 (GE 20/2022, S. 1037) Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass eine unzumutbare Härte dann vorliegen kann, wenn ein Wohnungswechsel zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands des Mieters führen würde. Darüber ist Beweis durch Sachverständigengutachten zu erheben (letztmals GE 2020, 924). Die Instanzgerichte versuchen allerdings immer wieder, diese teure Verzögerung zu vermeiden.
Der Fall: Die Mieterin hatte der Kündigung des Vermieters wegen Eigenbedarfs widersprochen und ein ärztliches Attest über eine fortschreitende Multiple Sklerose (MS) eingereicht. Das Amtsgericht holte ein Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie ein, der ausführte, zur konkreten Prognose der Multiplen Sklerose könne er keine fachliche Einschätzung vornehmen. Das Landgericht bestätigte das Räumungsurteil des Amtsgerichts und meinte, die Beeinträchtigung beim Gehen könne zwar einen Umzug in eine barrierefreie Wohnung erfordern; eine weitere Begutachtung sei jedoch nicht angezeigt.

Der Beschluss: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde hob der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil auf und nahm einen Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs an, weil ein erheblicher Beweisantrag nicht berücksichtigt worden sei. Bei der Würdigung und Gewichtung der Interessen des Mieters und des Vermieters habe sich das Gericht regelmäßig mittels sachverständiger Hilfe ein genaues und nicht nur an der Oberfläche haftendes Bild davon zu verschaffen, welche gesundheitlichen Folgen mit einem Umzug verbunden sind. Dagegen habe das Landgericht hier verstoßen, indem es eine weitere Beweiserhebung deswegen unterlassen habe, weil die Beeinträchtigung beim Gehen keiner weiteren Begutachtung bedürfe. Das Landgericht habe damit sich ein allenfalls an der Oberfläche haften gebliebenes Bild verschafft und die behauptete umzugsbedingte Verschlechterung des Gesundheitszustands übergangen.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2022, Seite 1051 und in unserer Datenbank. 


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