Grundeigentum-Verlag GmbH
grundeigentum-verlag
Verlag für private und unternehmerische Immobilien
Anzeige

Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Ausfallentschädigung des Speditionsunternehmens als No-Show-Gebühr?
Abgesagte Räumungsvollstreckung
27.09.2022 (GE 17/2022, S. 872) Wird eine Räumung kurzfristig abgesagt, kann die beauftragte Spedition u. U. eine Ausfallpauschale geltend machen, die der Gerichtsvollzieher weiterberechnen darf. Maßgeblich hierfür ist der zwischen GGV und Spedition vereinbarte Vertrag, auf dessen genauen Wortlaut es allerdings ankommt: Ist eine Ausfallpauschale nach diesem Vertrag nicht geschuldet, wenn die Räumung eine Woche vor dem Termin abgesagt wird, kann sie auch nicht berechnet werden, wenn der Gläubiger in der Woche vor der Räumung an dem Tag den Auftrag zurücknimmt, der durch seine Benennung dem Tag der Räumung entspricht.
Der Fall: Nachdem die Gerichtsvollzieherin den Räumungstermin auf den 5. März 2021 festgesetzt hatte, teilte der Gläubiger mit Fax vom Freitag, dem 26. Februar 2021 mit, dass der Termin aufgehoben werden könne, weil die Schuldnerin die Wohnung inzwischen geräumt habe. Das beauftragte Umzugsunternehmen machte daraufhin eine Ausfallpauschale in Höhe von 712 € geltend, welche die GV in ihre Kostenrechnung als Arbeitshilfe einstellte. Hiergegen legte die Gläubigerin Erinnerung mit der Begründung ein, dass nach den eigenen Angaben des Umzugsunternehmens eine solche Pauschale nur erhoben werde, wenn die Absage „nur eine Woche vor dem Termin“ erfolge. Weil die Absage demnach rechtzeitig erfolgt sei, könne die Ausfallpauschale nicht berücksichtigt werden.

Die Entscheidung: Das AG gab der Erinnerung statt, weil die Absage rechtzeitig erfolgt sei und deshalb keine Ausfallpauschale habe auslösen können. Zwar sähen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens eine kostenfreie Stornierung nur dann vor, wenn die Absage 21 Tage vor dem Räumungstermin erfolge. Hier sei jedoch eine Frist von einer Woche vereinbart worden, die auch eingehalten worden sei. Unter Berücksichtigung von § 188 Abs. 2 BGB, wonach u. a. eine nach Wochen bestimmte Frist mit dem Ablauf des Tages endet, der durch seine Benennung dem Tag deren Beginns entspricht, sei die Absage innerhalb der Wochenfrist erfolgt, weil sowohl Beginn als auch Ende auf einen Freitag gefallen seien.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2022, Seite 909 und in unserer Datenbank.


Links: