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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Anspruch auf Untervermietung nach Umfangreduzierung
Trickreiche Mieter, gutgläubige Richter
17.12.2021 (GE 22/2021, S. 1408) Dem Anspruch des Mieters auf Untervermietungserlaubnis steht weder entgegen, dass er das zur Untervermietung berechtigende Interesse selbst herbeigeführt hat, noch dass er zunächst die gesamte Wohnung untervermietet hat, sofern der Untermietvertrag später nur auf einen Teil der Wohnung umgeschrieben wird.
Der Fall: Die Kläger sind seit dem 1. August 2015 Mieter einer Dreizimmerwohnung der Beklagten mit einer Wohnfläche von ca. 127 m2, leben derzeit mit ihren zwei Kindern aber in Kassel und haben die Wohnung mit – widerrufbarer – Zustimmung des Voreigentümers für 1.412,26 € nettokalt zzgl. 300 € Nebenkostenvorauszahlung komplett untervermietet. Die jetzigen Eigentümer/Vermieter lehnten eine Fortsetzung des Untermietverhältnisses über den 31. Dezember 2019 hinaus ab, mahnten mit Schreiben der Hausverwaltung der Beklagten vom 20. Februar 2020 die Kläger wegen unberechtigter Gebrauchsüberlassung ab und kündigten, nachdem die Kläger dem nicht nachkamen, fristlos, hilfsweise fristgemäß wegen unberechtigter Gebrauchsüberlassung. Vorliegend verfolgen die Kläger ihr Begehren auf Zustimmung zur Untervermietung eines Teils der Wohnung, wogegen die Beklagten behaupten, es ginge um die Untervermietung der gesamten Wohnung. Das Gericht hat durch Vernehmung des Untermieters Beweis erhoben über den Umfang der Untervermietung und das berechtigte Interesse der Kläger.

Das Urteil: Das AG hat den Klägern einen Anspruch auf Untervermietungserlaubnis zuerkannt und die Räumungswiderklage der Beklagten abgewiesen. Die finanzielle Entlastung der Kläger von der Belastung durch die Miete sei ein berechtigtes Interesse, und der Zeuge (Untermieter) habe glaubhaft und anschaulich geschildert, dass er zunächst die gesamte Wohnung gemietet habe, 2019 dann jedoch ein neuer Vertrag geschlossen worden sei und er und seine Familie nunmehr das kleine Schlafzimmer links vom Flur (Kinderzimmer) nicht mehr nutzen würden. Darin befinden sich ein Schreibtisch, ein Schrank und ein Bett. Dieses Zimmer werde vom Kläger zu 1) genutzt, wenn er in Berlin sei.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2021, Seite 1436 und in unserer Datenbank.


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