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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Keine Berufung für Mieter
Duldungspflicht für Rauchmelder
07.06.2021 (GE 9/2021, S. 533) Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt. Das ist bei der Verurteilung eines Mieters zur Duldung der Anbringung von Rauchmeldern regelmäßig nicht anzunehmen.
Der Fall: Der Mieter war durch Versäumnisurteil verurteilt worden, den Zutritt zu seiner Wohnung zwecks Anbringung von Rauchmeldern zu dulden. Der Einspruch wurde durch zweites Versäumnisurteil verworfen. Ein nochmaliger Einspruch wurde durch Urteil des Amtsgerichts verworfen; die Berufung wurde vom Landgericht als unzulässig verworfen. Der Antrag des Beklagten, eines Rechtsanwalts, auf Beiordnung eines Notanwalts zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde war beim BGH erfolglos.

Der Beschluss: Der BGH verwies darauf, dass die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts schon nicht dargelegt worden seien. Im Übrigen sei aber auch die Rechtsverfolgung aussichtslos, weil die Beschwer vom Landgericht zu Recht auf 500 € festgesetzt worden sei. Die Erfüllung des Anspruchs der Vermieterin verlange keine besonderen Aufwendungen und diene ausschließlich der einmaligen Anbringung der gesetzlich vorgeschriebenen Rauchmelder. Gegen das zweite Versäumnisurteil habe der Beklagte ausdrücklich nicht Berufung eingelegt, mit der er hätte darlegen können, dass eine schuldhafte Versäumung nicht vorgelegen habe.

Anmerkung der Redaktion: Der Fall zeigt, dass auch einem Rechtsanwalt die Rechtsbehelfe gegen ein Urteil/Versäumnisurteil nicht immer klar sind. Ein Urteil kann nur mit der Berufung (an die nächste Instanz) angefochten werden, wenn die Beschwer 600 € übersteigt. Gegen ein Versäumnisurteil ist ein Einspruch statthaft, über den das erkennende Gericht in einem neuen Termin entscheidet. Bei verschuldeter Säumnis ergeht ein zweites Versäumnisurteil, das mit der Berufung angefochten werden kann, mit der Begründung, eine schuldhafte Säumnis habe nicht vorgelegen. Ein Beschwerdewert ist dabei unerheblich.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2020, Seite 570 und in unserer Datenbank. 


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