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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Abgewiesene Feststellungsklage auf Mietminderung
Wert der Beschwer
22.06.2020 (GE 10/2020, S. 642) Die Beschwer des Mieters, dessen Klage auf Feststellung einer Mietminderung wegen Mängeln der Mietsache abgewiesen worden ist, ist ebenso wie bei einer Abweisung der Klage auf Beseitigung von Mängeln nach dem 3 1⁄2-fachen Jahresbetrag der beanspruchten Minderung zu berechnen.
Der Fall: Die Kläger (Mieter) hatten die Beseitigung behaupteter Mängel (mit den Anträgen 1 bis 3) sowie (mit Antrag 4) die Feststellung verlangt, bis zur Mangelbeseitigung zu einer Mietminderung von 15 % der Miete berechtigt zu sein; das LG hatte die Klage abgewiesen, dagegen die Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH. Der BGH wies die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig ab, weil der dafür notwendige Beschwerdewert von mehr als 20.000 € nicht erreicht war.

Der Beschluss: Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Beschwer des Mieters, dessen Klage auf Feststellung einer Mietminderung wegen Mängeln der Mietsache abgewiesen worden ist, gemäß §§ 3, 9 ZPO nach dem 3 1⁄2-fachen Jahresbetrag der Minderung zu berechnen; dasselbe gilt für die Abweisung der Klage auf Beseitigung von Mängeln, bei der gleichfalls auf den 3 1⁄2- fachen Jahresbetrag der beanspruchten Minderung abzustellen ist.
Die Miete betrug 892,25 € monatlich, die geltend gemachte monatliche Minderung von 15 % somit 133,84 € und der 3 1⁄2-fache Jahresbetrag mithin 5.621,28 €. Insgesamt ergibt sich daraus eine Beschwer von (nur) 11.242,56 € (= 2 x 5.621,28 €).
Der Gebührenstreitwert beträgt für die Anträge auf Mängelbeseitigung (Anträge 1 bis 3) 1.606,08 € (Jahresbetrag der Minderung, § 41 Abs. 5 Satz 1 GKG) und für den Antrag auf Feststellung der Minderung 5.621,28 € (3 1⁄2-fachen Jahresbetrag der Minderung). Aus der Addition beider Werte ergibt sich die Gebührenstufe bis 8.000 €.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2020, Seite 670 und in unserer Datenbank.


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