Grundeigentum-Verlag GmbH
grundeigentum-verlag
Verlag für private und unternehmerische Immobilien
Anzeige

Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Schnelle Entscheidung über Antrag auf eine kürzere Räumungsfrist
Es geht auch andersherum
24.06.2019 (GE 10/2019, S. 633) Wurde dem zur Räumung verurteilten Mieter eine Räumungsfrist eingeräumt, kann sie verlängert – aber auch verkürzt werden. Über den entsprechenden Antrag muss in jedem Fall „beschleunigt“ entschieden werden, weil es sich um eine Räumungssache i.S.d. § 272 Abs. 4 ZPO handelt.
Der Fall: Das AG Spandau hatte der Beklagten eine Räumungsfrist bis 30. Juni 2019 eingeräumt. Weil die Beklagte nach Erlass des Urteils weitere Pflichtverletzungen begangen habe, beantragte die Klägerin eine Verkürzung der Räumungsfrist. Das AG Spandau wies den Antrag der Klägerin zurück und gab deren Abhilfebeschwerde unter Hinweis auf eine erst nach dem 30. Juni 2019 zu erwartende Entscheidung nicht statt.

Die Entscheidung: Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hob das Landgericht Berlin den Nichtabhilfebeschluss auf und verwies die Sache an das Amtsgericht zurück. Zum einen habe sich das Amtsgericht mit dem Vorbringen der Klägerin nicht ausreichend auseinandergesetzt, zum anderen habe das Amtsgericht verkannt, dass eine Entscheidung über die Verkürzung der eingeräumten Räumungsfrist genauso wie eine Räumungssache an sich zu den beschleunigt zu behandelnden Verfahren gehöre, so dass eine etwa erforderliche Beweisaufnahme umgehend und nicht erst nach Ablauf der Räumungsfrist zu erfolgen habe.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2019, Seite 667 und in unserer Datenbank.


Links: