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In der Regel rangiert das Eigentum vor der Kunst
Kunst kontra Kommerz
03.06.2019 (GE 9/2019, S. 569) Bei Werken der Baukunst oder mit Bauwerken unlösbar verbundenen Kunstwerken werden die Interessen des Eigentümers an einer anderweitigen Nutzung oder Bebauung des Grundstücks oder Gebäudes den Interessen des Urhebers am Erhalt des Werks in der Regel vorgehen, so der BGH.
Der Fall: Die Klägerin ist Künstlerin, die Beklagte betreibt eine Kunsthalle. Die Klägerin hat im Auftrag der Beklagten für einen Teil der Kunsthalle eine multimediale und multidimensionale Rauminstallation erschaffen, die verschiedene Teile auf allen sieben Gebäudeebenen umfasst und durch Öffnungen in den Geschossdecken miteinander verbunden ist. Die Beklagte plant, das Kunstwerk im Zuge der Umbaumaßnahmen zu beseitigen, wogegen sich die Klägerin in zwei Verfahren wehrt und in der Entfernung der Installationen eine Verletzung ihres Urheberrechts sieht.

Die Urteile: Nach Ansicht des BGH bestehen die von der Klägerin in beiden Verfahren geltend gemachten Ansprüche nicht, weil die Vernichtung der Werke rechtmäßig ist.
Die Vernichtung eines urheberrechtlich geschützten Werks stellt eine „andere Beeinträchtigung“ i.S.d. § 14 UrhG dar. Bei der Prüfung, ob die Vernichtung die berechtigten persönlichen und geistigen Interessen des Urhebers am Werk gefährdet, ist eine umfassende Abwägung der Interessen des Urhebers und des Eigentümers vorzunehmen. Beim Urheber ist z. B. zu berücksichtigen, ob es sich bei dem vernichteten Werk um das einzige Vervielfältigungsstück handelte, oder ob weitere existieren.
Auf Seiten des Eigentümers können, wenn ein Bauwerk oder Kunst in oder an einem solchen betroffen ist, bautechnische Gründe oder das Interesse an einer Nutzungsänderung von Bedeutung sein. Bei Werken der Baukunst oder mit Bauwerken unlösbar verbundenen Kunstwerken werden die Interessen des Eigentümers an einer anderweitigen Nutzung oder Bebauung des Grundstück den Interessen des Urhebers am Erhalt des Werks in der Regel vorgehen, sofern sich aus den Umständen des Einzelfalls nichts anderes ergibt. Das OLG habe rechtsfehlerfrei angenommen, dass das Beseitigungsinteresse der Beklagten Vorrang habe.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2019, Seite 601/2 und in unserer Datenbank.


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