Grundeigentum-Verlag GmbH
grundeigentum-verlag
Verlag für private und unternehmerische Immobilien
Anzeige

Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Schäden durch Straßenbaumwurzeln
Vom Anlieger hinzunehmen?
13.02.2019 (GE 1/2018, S. 20) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH hat der Eigentümer eines Baumes für Schäden auf dem Nachbargrundstück einzustehen, wenn die Wurzeln dort hinüberwachsen. Das gilt auch für Straßenbäume. Das Kammergericht meint, in Berlin gelte eine Sonderregelung.
Der Fall: Die Mauer auf dem Grundstück der Kläger war durch die Wurzeln eines Straßenbaums beschädigt worden, und sie verlangten vom Land Berlin Schadensersatz. Das Landgericht nahm einen Amtshaftungsanspruch an; das Kammergericht wies die Klage ab.

Das Urteil: Weder ein Amtshaftungsanspruch noch eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liege vor. Auch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung entfalle, da der Eigentümer des Baumes, das Land Berlin, nicht als Störer anzusehen sei. Nach § 16 Straßengesetz Berlin (StrG Bln) müsse der Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Straßen unvermeidbare Einwirkungen von Pflanzungen im Bereich des Straßenkörpers dulden. Diese nachbarrechtliche Sonderregelung bedeute, dass auch ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 BGB nicht gegeben sei.

Anmerkung der Redaktion: Das Urteil ist zwar schon einige Jahre alt, wird aber bis in neueste Zeit von den Rechtsämtern in Berlin zur Begründung herangezogen, um Entschädigungsansprüche von Anliegern abzuwehren. Es ist in keiner gängigen juristischen Datenbank registriert, obwohl es mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kaum zu vereinbaren ist. Siehe dazu den Besprechungsaufsatz von Beuermann in diesem Heft Seite 30.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2019, Seite 58 und in unserer Datenbank.


Links: