Grundeigentum-Verlag GmbH
grundeigentum-verlag
Verlag für private und unternehmerische Immobilien
Anzeige

Recht  →  Miet- & Zivilrecht


„Bevorzugte Citylage“ am Kurfürstendamm
Erst ab Olivaer Platz tobt der Bär
14.01.2019 (GE 23/2018, S. 1497) Der Ku‘damm verliert nach Ansicht des LG Berlin (ZK 64) mit seinen Seitenstraßen ab Adenauerplatz/Lewishamstraße/Brandenburgische Straße seine Eigenschaft als „bevorzugte Citylage“. Das Gericht bestätigte damit ein Urteil des AG Charlottenburg (GE 2018, 1283).
Der Fall: Die Vermieterin verlangte Zustimmung zur Mieterhöhung mit der Begründung, die Wohnung läge in bevorzugter Westberliner Citylage. Die Mieterin wertet den oberen Bereich des Kurfürstendamms ab Hausnummer 93 bis 148 nicht mehr als bevorzugte Citylage. Das AG folgte den Argumenten der Mieterin, das LG auch.

Der Beschluss: Die Entscheidung des Amtsgerichts sei jedoch zutreffend. Der westliche Teil des Kurfürstendamms verliere mit seinen Seitenstraßen ab dem Bereich Adenauerplatz/Lewishamstraße/Brandenburgische Straße seine Eigenschaft als „bevorzugte City-Lage“. Es könne auch dahingestellt bleiben, ob die Entfernung zum Privatplatz als einem zentralen Punkt in der City 1,1 oder 1,2 km betragen. Wenn der Fußweg 14 oder 15 Minuten in Anspruch nehme, sei keine unmittelbare Nähe zur City mehr gegeben. Die klagende Vermieterin hat daraufhin die Berufung zurückgenommen.

Anmerkung: a. A. AG Charlottenburg, Urteil vom 7. Dezember 2017 - 210 C 286/17 - (GE 2018 [20], 1283) und nach Angaben des Einsenders auch die früher für die Liegenschaft zuständige Abteilung 221 des Amtsgerichts (AG Charlottenburg - 221 C 27/12 -)

Den Wortlaut finden Sie in GE 2018, Seite 1528 und in unserer Datenbank.


Links: