Grundeigentum-Verlag GmbH
grundeigentum-verlag
Verlag für private und unternehmerische Immobilien
Anzeige

Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Kein Fernabsatzgeschäft und auch kein Widerruf
Vertragsabschluss mit Vertreterbesuch
12.12.2018 (GE 21/2018, S. 1318) Fernabsatzverträge kann ein Verbraucher widerrufen, was etwa für Verträge mit Rechtsanwälten und Maklern gilt. Der BGH hatte über den Widerruf eines Verbraucherdarlehens zu entscheiden.
Der Fall: Der Kläger hatte mit einer Bausparkasse Darlehensverträge abgeschlossen, die eine Widerrufsbelehrung enthielten. Jahre später widerrief er seine Willenserklärungen und klagte auf Feststellung, dass die Verträge wirksam widerrufen worden seien. Das Oberlandesgericht hielt die Klage für begründet, da die Widerrufsbelehrungen unzureichend gewesen seien. Die Revision war erfolgreich.

Das Urteil: Anders als die Vorinstanz meinte der BGH, der Kläger sei durch die Vertragsformulare ausreichend über sein Widerrufsrecht nach §§ 495, 455 BGB belehrt worden. Eines Hinweises auf § 312 d Abs. 2 BGB a. F., wonach darüber zu belehren war, dass bei Dienstleistungen die Widerrufsfrist nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses beginne, habe es nicht bedurft. Dies sei nur bei Fernabsatzverträgen erforderlich gewesen, die hier nicht vorlägen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes und der richtlinienkonformen Auslegung seien Fernabsatzverträge nur solche, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wurden. „Ausschließlich“ bedeute, dass ein Fernabsatzvertrag nicht mehr vorliege, wenn es zu einem persönlichen Kontakt zu einem Mitarbeiter oder Vertreter des Unternehmens während der Vertragsanbahnung gekommen sei. Das sei hier der Fall.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2018, Seite 1393 und in unserer Datenbank.


Links: