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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Bei nur leichter Fahrlässigkeit keine Haftung
Mieter verursacht Brand in Ferienhaus
05.11.2018 (GE 19/2018, S. 1184) Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein Gebäudeversicherungsvertrag dahin auszulegen, dass der Versicherer im Schadensfall nicht Rückgriff bei einem Mieter nehmen kann, wenn diesem nur leichte Fahrlässigkeit an der Verursachung vorzuwerfen ist (Regressverzicht). Das gilt auch für den Mieter eines Ferienhauses, wie das OLG Rostock entschieden hat.
Der Fall: In dem Ferienhaus an der Ostsee befand sich ein offener Kamin, der nach Mitteilung des Schornsteinfegers nicht mehr betrieben werden durfte; unterhalb der Kaminschürzen befanden sich Holzbalken, die nicht in einem ausreichenden Sicherheitsabstand verbaut waren. Der Schornsteinzug war seit mehreren Jahren nicht mehr gekehrt und deshalb verrußt. Kurz über dem Fußboden war eine gusseiserne Ofentür als Revisionsklappe eingebaut, am Kamin war ein Schild aufgestellt, wonach er nur noch dekorativen Charakter habe und nicht mehr betrieben werden dürfe. Die Feriengäste nahmen an, dass die gusseiserne Tür die Öffnung für einen separaten Ofen sei, den sie in Betrieb nahmen. Das reetdachgedeckte Haus brannte ab; die Versicherung entschädigte die Eigentümerin und verlangte Erstattung von den Feriengästen.

Das Urteil: Das OLG Rostock wies die Klage ab, weil hier ein konkludenter Regressverzicht des Versicherers anzunehmen sei. Der Brand sei nur leicht fahrlässig verursacht worden, denn trotz des Hinweisschildes hätten die Feriengäste nicht wissen müssen, dass die eigentliche Gefahr nicht im Funkenflug aus dem offenen Kamin in den Wohnraum lag, sondern im verrußten Schornstein. Wenn sie die eiserne Revisionsklappe, eine historische Ofentür, für die Öffnung eines separaten Ofens gehalten hatten, liege jedenfalls keine grobe Fahrlässigkeit vor, so dass eine Haftung ausscheide. Die Rechtsprechung zum Regressverzicht bei Vermietung einer Wohnung sei auf die Vermietung eines Ferienhauses zu übertragen; die Interessenslage der Vertragsparteien sei gleich. Ein Feriengast, der im Ergebnis die Versicherungsprämie mitträgt, dürfe auch erwarten, dass er geschützt ist, wenn er einfach fahrlässig einen Schaden verursacht.

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