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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Anspruch auf Zahlung nach Mietvertragsende
Mietkaution
19.10.2018 (GE 18/2018, S. 1102) Der Vermieter hat so lange einen Anspruch auf Zahlung der Mietkaution, wie ihm aus dem beendeten Mietvertrag noch Ansprüche gegen den Mieter zustehen, da die Kaution ihren Rechtsgrund letztlich in der Sicherungsabrede findet. Der Anspruch erlischt erst, wenn feststeht, dass aus dem Mietverhältnis keine Ansprüche gegen den Mieter mehr bestehen. Wurde die Kaution zu Beginn des (Geschäftsraum-) Mietverhältnisses nicht gezahlt, besteht der Zahlungsanspruch des Vermieters auch noch nach Mietende fort.
Der Fall: Nach Abschluss des Mietvertrages über Geschäftsräume am 8. Oktober 2016 kündigte der Beklagte, der die vereinbarte Kaution von 1.500 € noch nicht gezahlt hatte, das Mietverhältnis mit Scheiben vom 1. März 2017 „mit sofortiger Wirkung bzw. zum nächstmöglichen Zeitpunkt“. Der Kläger verlangt nunmehr nach teilweiser Räumung u. a. Zahlung rückständiger Miete und der Kaution.

Die Entscheidung: Das Landgericht Koblenz gab der Mietklage teilweise und der Klage auf Kautionszahlung in vollem Umfang statt. Das OLG Koblenz wies die Berufung des Beklagten durch Beschluss zurück. Auf die zwischenzeitlich erfolgte Beendigung des Mietverhältnisses komme es entgegen der Auffassung des Beklagten nicht an; der aus der zugrunde liegenden Sicherungsabrede folgende Kautionszahlungsanspruch bestehe vielmehr so lange, wie dem Vermieter noch Ansprüche aus dem Mietvertrag zustünden. Erst, wenn feststehe, dass keine Ansprüche mehr bestehen, erlösche der Anspruch auf Zahlung der Kaution.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2018, Seite 1149 und in unserer Datenbank.


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