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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Aussetzung bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichts
Mietpreisbremse verfassungswidrig?
13.08.2018 (GE 14/2018, S. 855) Wenn ein Rechtsverhältnis Gegenstand eines anderen Rechtsstreits ist, kann nach § 148 der Zivilprozessordnung (ZPO) das Verfahren ausgesetzt werden. Das gilt bei einer streitigen Verfassungswidrigkeit einer Norm entsprechend und damit auch für die Mietpreisbremse, wie die 67. Kammer des Landgerichts Berlin unter Bezugnahme auf ihre Vorlagebeschlüsse zur Mietpreisbremse an das BVerfG entschieden hat.
Der Fall: Das Amtsgericht hatte in einem Zivilprozess, in dem der Mieter in der vereinbarten Miete einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse sah, das Verfahren durch Beschluss ausgesetzt, da die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorgreiflich sei. Die sofortige Beschwerde der Vermieterin war erfolglos.

Der Beschluss: Das Landgericht Berlin meinte, das Amtsgericht habe in analoger Anwendung des § 148 ZPO sein Aussetzungsermessen pflichtgemäß ausgeübt. Bei einem anhängigen Verfassungsgerichtsverfahren würden die Instanzgerichte davon befreit, selbst eine umfassende und aufwendige Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorzunehmen. Zum anderen werde so das BVerfG von weiteren Vorlageverfahren freigehalten. Die Aussetzungsentscheidung diene damit der Prozessökonomie.

Anmerkung: Keinen Anlass zur Verfahrensaussetzung sieht die ZK 65 des Landgerichts Berlin im Urteil vom 25. April 2018 - 65 S 238/17 - (zur Veröffentlichung vorgesehen).

Den Wortlaut finden Sie in GE 2018, Seite 878 und in unserer Datenbank.


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