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Beeinträchtigung durch Nachbars Bäume
Walnuss gegen Koniferen: Beseitigungsanspruch verjährt nicht
27.07.2018 (GE 13/2018, S. 793) Insbesondere im gestörten Nachbarverhältnis können auch Bäume Ärger bereiten. Bei wesentlicher Beeinträchtigung und einem erhöhten Reinigungsaufwand durch Laub oder Nadeln kann eine „Laubrente“ fällig werden (BGH GE 2018, 321). Überhängende Zweige kann man abschneiden, dies auch noch nach vielen Jahren – so jedenfalls das Landgericht Krefeld.
Der Fall: Die Grundstücksnachbarn lagen schon seit langem wegen mehrerer Bäume im Streit. In einem Termin vor dem Schiedsamt kam es zu einer Einigung, die sich jedoch nicht als dauerhaft herausstellte. Zuletzt verlangte die Klägerin Rückschnitt der Äste einer Douglasie, deren auf ihr Grundstück niederfallende Nadeln und Zapfen sie störten. Ferner sollten auch die Äste eines Walnussbaums beschnitten werden, die mehrere Meter auf das Grundstück der Klägerin bis zu ihren Koniferen herübergewachsen waren. Die Klage war nur hinsichtlich des Walnussbaumes erfolgreich.

Das Urteil: Mit ausführlich begründetem Urteil unterschied das Landgericht Krefeld zwischen den Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen nach § 910 BGB und § 906 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB.
Während für die Beseitigung eines Überhangs nach § 910 BGB – auf das eigene Grundstück herüberragende Zweige dürfen, wenn eine dem Nachbarn gesetzte angemessene Frist fruchtlos verstrichen ist, abgeschnitten werden – jede Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung ausreiche, betreffe der Abwehranspruch nach § 906 BGB („Zuführung unwägbarer Stoffe“) gegen Einwirkungen nur wesentliche, nicht ortsübliche Beeinträchtigungen.
Daraus folge, dass mit „Überhang“ im Sinne des § 910 BGB nur die unmittelbaren Beeinträchtigungen gemeint seien und nicht die mittelbaren wie abfallende Nadeln und Zapfen. Hier bestehe kein Anspruch auf Beschneidung der Douglasie, weil es an einer wesentlichen nicht ortsüblichen Beeinträchtigung durch Nadeln und Zapfen fehle.
Anders sei es im konkreten Fall aber bei den überhängenden Ästen des Walnussbaumes, da diese Auswirkungen auf die Koniferen der Klägerin hätten, wie der Sachverständige ausgeführt habe. Dieser Anspruch sei auch nicht verjährt, da die Störung durch das unkontrollierte Wach­senlassen eines Baumes eine Dauerhandlung sei und der Anspruch auf Beseitigung deshalb nicht verjähren könne.
Der frühere Vergleich vor dem Schiedsamt stehe der Geltendmachung des Anspruchs nicht entgegen, denn ihm sei kein Verzicht auf künftige Ansprüche wegen der Spätfolgen zu entnehmen.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung und teilweiser Abweichung von der Rechtsprechung des BGH wurde die Revision zugelassen, die zum Aktenzeichen V ZR 102/18 beim BGH anhängig ist.

Anmerkung der Redaktion: Das OLG Celle hat vor kurzem entschieden, dass ein Unterlassungsanspruch wegen vertragswidrigen Gebrauchs nicht verjährt (GE 2018, 639). Zur unterschiedlichen Rechtsprechung hinsichtlich der Verjährung des Beseitigungsanspruchs bei einem Dauerdelikt siehe auch die redaktionelle Anmerkung in GE 2018, 617.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2018, Seite 824 und in unserer Datenbank.


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