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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Mieterhöhung auch später nicht möglich
Modernisierung bei Staffelmieten
20.06.2018 (GE 11/2018, S. 673) Während der Laufzeit einer Staffelmiete ist eine Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen ausgeschlossen. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass während der Laufzeit zwar eine Mieterhöhungserklärung ausgeschlossen ist, aber nach Ablauf der Staffelmiete die Mieterhöhung nachgeholt werden kann. Nach anderer Auffassung, der sich das Landgericht Berlin anschließt, ist auch später für eine Modernisierungsmaßnahme während der Laufzeit der Staffelmiete eine Erhöhung ausgeschlossen.
Der Fall: Der Vermieter hatte während der Laufzeit einer Staffelmiete Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt und in der Ankündigung eine Mieterhöhung mit Ablauf der Staffelmiete mitgeteilt. Nach Ende der Staffelmietdauer wurde der Modernisierungszuschlag nach § 559 BGB gefordert, wogegen sich die Mieterin mit einer Feststellungsklage wehrte.

Das Urteil: Das LG Berlin (ZK 65) folgte einer älteren Entscheidung der 63. Kammer des LG Berlin und meinte, § 557a Abs. 2 BGB schließe nicht nur eine Mieterhöhung für Modernisierungsmaßnahmen während der Laufzeit einer Staffelmietdauer aus, sondern betreffe alle baulichen Maßnahmen, die während der Staffelmietlaufzeit durchgeführt wurden, so dass auch später eine Erhöhung ausscheide. Der Gesetzgeber habe mit der Regelung der Staffelmiete eine Kalkulationssicherheit für beide Parteien erreichen wollen; der Vermieter, der Modernisierungsmaßnahmen während der Staffelmiete plane, müsse auf die Vereinbarung einer Staffelmiete verzichten. Der Zweck des § 557a BGB würde verfehlt, wenn der Mieter nur vorläufig von Erhöhungen nach § 559 BGB verschont bliebe.

Anmerkung der Redaktion: So im Ergebnis auch Heilmann/Juris PK, 8. Auflage 2017, Rn. 12 zu § 557a: „Vor Abschluss der Staffelmietvereinbarung muss der Vermieter genau überlegen, ob während der Laufzeit Modernisierungen des Mietobjekts beabsichtigt oder … eventuell durchzuführen sind.“ Schließlich berechtigen auch Maßnahmen aufgrund von Umständen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, nur bei Vereinbarung einer Indexmiete (§ 557b BGB) zu einer Erhöhung, nicht jedoch bei einer Staffelmiete.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2018, Seite 711 und in unserer Datenbank.


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