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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Pfändungsschutz für Existenzminimum
Auch bei Sicherungsabtretung
06.06.2018 (GE 10/2018, S. 617) Nach § 850i ZPO sind sonstige Einkünfte des Schuldners zur Existenzsicherung unpfändbar und gehören nicht zur Insolvenzmasse. Auch bei einer Sicherungsabtretung und Grundschuldbestellung hat der Schuldner Anspruch auf einen pfandfreien Betrag.
Der Fall: Über das Vermögen des Hauseigentümers war das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Für die Sparkasse war eine Grundschuld zur Sicherung eines Darlehens eingetragen; ferner hatte der Schuldner zukünftige Mietansprüche zur Sicherung abgetreten. Die Insolvenzverwalterin zog im Wege der stillen Zwangsverwaltung die Miete ein und führte sie an die Sparkasse ab. Der Schuldner beantragte, einen Teil der Mieteinkünfte pfandfrei zu stellen. Das Landgericht wies den Antrag zurück, weil die Sicherungsabtretung einen Zugriff des Schuldners auf die Mieten ausschließe. Die Rechtsbeschwerde war erfolgreich.

Der Beschluss: Der BGH meinte, § 850i ZPO sei hier anwendbar, weil dem Schuldner ein pfandfreier Betrag zu belassen sei, der nicht zur Insolvenzmasse gehöre. Die Sicherungsabtretung an die Sparkasse sei insoweit nichtig, wie die Einkünfte nicht der Pfändung unterliegen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass Mietforderungen in den Haftungsverband der Grundschulden fielen. Außerhalb des Insolvenzverfahrens habe die Sparkasse die Beschlagnahme der Mietforderungen durch Pfändung bewirken können, der der Schuldner mit einem Antrag nach § 850i ZPO begegnen könnte. Ob für eine förmlich angeordnete Zwangsverwaltung etwas anderes gelte, weil § 149 ZVG eine Freistellung von Einkünften aus Mietverhältnissen nicht vorsehe, könne hier offenbleiben, denn diese sei nicht angeordnet worden. Eine stille Zwangsverwaltung als Vereinbarung unterliege jedenfalls dem Pfändungsschutz.

Anmerkung: Die Gesamtvollstreckung (Insolvenz) kann mit einer Einzelvollstreckung (stille Zwangsverwaltung) kombiniert werden, wonach der Insolvenzverwalter auch stiller Zwangsverwalter ist. Das ist zulässig, sofern die Insolvenzmasse dadurch keine Nachteile erleidet (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZB 31/14 - NZI 2016, 824).

Den Wortlaut finden Sie in GE 2018, Seite 635 und in unserer Datenbank.


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