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Änderung des Vornamens – weiblich statt männlich
Grundbucheintragung
30.04.2018 (GE 07/2018, S. 430) Das Offenbarungsverbot nach § 5 Transsexuellengesetz (TSG) steht einem Vermerk im Grundbuch nicht entgegen, wonach der eingetragene Berechtigte nunmehr einen anderen Vornamen trägt.
Der Fall: Ein im Grundbuch bisher unter seinem männlichen Vornamen eingetragener Eigentümer wird mit dem neuen weiblichen Vornamen eingetragen. In der Veränderungsspalte ist unter Bezugnahme auf den vorgelegten Namensänderungsbeschluss des Amtsgerichts vermerkt: „Die Eigentümerin führt nunmehr den Namen […].“ Die Eigentümerin wehrt sich dagegen, dass der Umstand der Namensänderung im Grundbuch genannt wird, zunächst beim eintragenden Urkundsbeamten und, nachdem dieser dem Verlangen nicht entspricht, durch Erinnerung beim Rechtspfleger, der die Erinnerung zurückweist. Hiergegen Beschwerde der Eigentümerin.

Die Entscheidung: Das KG hält die Beschwerde für unbegründet. Der Vermerk des Urkundsbeamten sei nicht zu beanstanden. Das Gebot der Klarheit und Eindeutigkeit des Grundbuches verlange, dass bei einer Berichtigung der Angaben zur Person zum Ausdruck komme, dass nur eine Namensänderung und kein Eigentumswechsel stattgefunden hat. Das Offenbarungsverbot nach § 5 Abs. 1 TSG sei nicht verletzt, denn die Verlautbarung des Namenswechsels sei aus besonderen Gründen des öffentlichen Interesses erforderlich. Das Grundbuch müsse verlässlich Auskunft über die privatrechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks geben; Unklarheiten darüber, ob es sich bei dem bislang und dem neu eingetragenen Berechtigten um ein und dieselbe Person handelt, seien nicht hinnehmbar. Die Rechtsbeschwerde zum BGH wurde zugelassen.

Anmerkung: Obwohl das Transsexuellengesetz bereits aus dem Jahr 1980 stammt, war der „Grundbuchsenat“ des Kammergerichts – soweit ersichtlich – das erste Mal mit dem Offenbarungsverbot in § 5 Abs. 1 TSG befasst. Die Abwägung zwischen Geheimhaltungsinteresse des Einzelnen und öffentlichem Interesse fällt hier zugunsten der Offenbarung im Grundbuch aus und liegt damit auf der Linie der BGH-Rechtsprechung zu Handelsregistereintragungen.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2018, Seite 455 und in unserer Datenbank.
Autor: Dr. Sabine Engelhardt, WuP


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