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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Rückforderungsanspruch gegen Vermieter bei versehentlicher Zahlung
Direktleistung durch JobCenter
25.04.2018 (GE 07/2018, S. 426) Bei einem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung ist zunächst zu prüfen, wer geleistet hat, und ob dies mit Rechtsgrund geschah. Die Zahlung des JobCenters direkt an den Vermieter gilt gegenüber dem Vermieter eigentlich als Leistung des Mieters, so dass nur dieser einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung hat (LG Berlin GE 2015, 659); der Bundesgerichtshof ist anderer Meinung.
Der Fall: Auf Wunsch der Mieter zahlte das JobCenter die Miete direkt an den Vermieter. Das Mietverhältnis endete zum 31. Juli 2014; am 24. Juli 2014 hatten die Mieter dem JobCenter einen Mietvertrag über eine neue Wohnung eingereicht. Am nächsten Tag überwies das JobCenter die Miete für August an den bisherigen Vermieter. Gegenüber dem Rückforderungsanspruch wandte der Vermieter ein, er habe Gegenansprüche gegen die Mieter und machte ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Das AG wies die Klage des JobCenters ab; das LG gab ihr statt und ließ die Revision zu. Die Revision des Vermieters war erfolglos.

Das Urteil: Der Bundesgerichtshof verwies auf seine ständige Rechtsprechung, dass eine schematische Lösung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, sich verbiete. Zwar habe grundsätzlich die Leistungskondiktion Vorrang; das JobCenter habe eine Verpflichtung gegenüber den Mietern erfüllt, und die Zahlung der Miete an den Vermieter sei als Leistung der Mieter zu bewerten. Hier bestehe jedoch ein Bereicherungsanspruch entsprechend den Grundsätzen, die in Anweisungsfällen entwickelt worden seien.
Bei der fehlenden oder widerrufenen Anweisung könne der Zahlende direkt vom Empfänger die Nichtleistungskondiktion geltend machen. Hier hätten die Mieter die Anweisung zur Zahlung durch Einreichung des neuen Mietvertrages zumindest konkludent widerrufen. Ob dies dem Vermieter bekannt gewesen sei, sei unerheblich, denn er habe jedenfalls gewusst, dass die August-Miete ihm nicht zustand, so dass er in sonstiger Weise auf Kosten des Klägers den Betrag ohne rechtlichen Grund erhalten habe und deshalb zur Herausgabe verpflichtet sei.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2018, Seite 452 und in unserer Datenbank.


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