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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Keine Veranlassung zur Klageerhebung: Mieter muss keine Erklärung zur Herausgabebereitschaft abgeben
Sofortiges Anerkenntnis
23.04.2018 (GE 07/2018, S. 424) Wird das Mietverhältnis gekündigt, enthält das Kündigungsschreiben zumeist die Aufforderung, mitzuteilen, ob das Mietobjekt zum Vertragsende herausgegeben werde. Erfolgt keine Reaktion, und erkennt der Mieter den Herausgabeanspruch nach Klagezustellung sofort an, fragt sich, ob er Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hatte. Das Landgericht Berlin hat die Auffassung vertreten, der Mieter sei nicht verpflichtet, eine Erklärung zu der im Kündigungsschreiben verlangten Herausgabebereitschaft abzugeben.
Der Fall: Mit Schreiben vom 24. August 2015 hatte der Kläger das Mietverhältnis mit dem Beklagten zum 31. März 2016 gekündigt und gleichzeitig um Bestätigung der Herausgabebereitschaft gebeten. Weil keine Reaktion erfolgte, erhob der Kläger noch im Jahr 2015 Klage auf (künftige) Räumung und Herausgabe; diesen Anspruch erkannte der Beklagte sofort nach Klagezustellung an.

Die Entscheidung: Das LG Berlin erließ ein Anerkenntnisurteil und legte dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auf, weil es sich um ein sofortiges Anerkenntnis i.S.d. § 93 ZPO gehandelt habe. Der Beklagte habe keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben, weil er die Beendigung des Mietverhältnisses vorprozessual zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen habe. Er sei auch nicht verpflichtet gewesen, die vom Kläger im Kündigungsschreiben verlangte Erklärung abzugeben; eine entsprechende Nebenpflicht ergebe sich nicht aus dem Mietverhältnis. Das KG hat die sofortige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2018, Seite 456 und in unserer Datenbank.


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