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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Vom Mieter errichteter Holzflechtzaun muss weg
Beseitigungsanspruch des Nachbarn
16.04.2018 (GE 06/2018, S. 363) Nach § 922 BGB darf eine Grenzanlage nicht ohne Zustimmung des Nachbarn geändert werden. Maßgeblich ist das Erscheinungsbild, so dass auch ein hinter einem Maschendrahtzaun errichteter Holzzaun eine Veränderung darstellen kann.
Der Fall: Zwischen den Grundstücken der Kläger und des Beklagten befand sich ein Maschendrahtzaun mit einer Höhe von 0,65 bis 1,07 m. Die Mieter des Grundstücks des Beklagten errichteten dahinter einen Holzflechtzaun mit einer Höhe von 1,80 m; die Kläger verlangten vom beklagten Vermieter Beseitigung.
Das Landgericht meinte, da der Holzflechtzaun sich auf dem Grundstück des Beklagten befinde, komme nur eine Verletzung des ästhetischen Empfindens in Betracht, die keinen Abwehranspruch rechtfertige.
Die zugelassene Revision war erfolgreich.

Das Urteil: Der Bundesgerichtshof verwies darauf, dass der Maschendrahtzaun eine Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB sei. Da er schon vor Jahrzehnten errichtet worden sei, spreche eine Vermutung dafür, dass er einverständlich errichtet worden sei, weswegen eine einseitige Veränderung des äußeren Erscheinungsbilds unzulässig sei. Das sei hier der Fall, denn der Bestandsschutz der Grenzanlage betreffe nicht nur optisch-ästhetische Gesichtspunkte, sondern auch den Lichteinfall auf das Grundstück oder gestalterische Aspekte wie die Erhaltung einer räumlich großzügigen Wirkung einer Außenfläche. Der Beklagte sei auch als mittelbarer Störer nach § 1004 BGB für die Handlungen des Mieters verantwortlich und daher in der ersten Instanz vom Amtsgericht zu Recht zur Beseitigung verurteilt worden.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2018, Seite 390 und in unserer Datenbank.


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