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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Bei fehlendem Urteilsausspruch ist Ergänzungsantrag nötig
Abwendungsbefugnis vergessen
12.02.2018 (GE 01/2018, S. 20) Bestimmte Urteile (u. a. in Wohnungsmietstreitigkeiten) sind für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung zu erklären(§ 708 ZPO), doch hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet (sog. Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO). Hat das Berufungsgericht das unterlassen, muss der Schuldner einen Antrag auf Urteilsergänzung stellen (was auch bei Zurückweisungsbeschlüssen nach § 522 Abs. 2 ZPO zulässig ist). Tut er das nicht, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht nicht in Betracht.
Der Fall: Der Beklagte wurde durch AG-Urteil zur Räumung einer Wohnung und u. a. Zahlung rückständiger Miete verurteilt. Das LG hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und das AG-Urteil für ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt. Der Beklagte hat die Entscheidung des Berufungsgerichts mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten und Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO beantragt.

Der Beschluss: Der VIII. Senat des BGH hat dem Einstellungsanspruch nicht entsprochen. Er richtet sich - nachdem der Beklagte ausgezogen und eine Räumungsvollstreckung insoweit nicht mehr möglich ist - nur noch gegen die Vollstreckung wegen Verurteilung zur Zahlung.
Die Einstellung komme nicht in Betracht, wenn das Berufungsgericht eine Entscheidung über eine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO unterlassen habe und der Schuldner daraufhin keinen Antrag auf Urteilsergänzung stelle. So liege der Fall hier, denn das Berufungsgericht habe die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit allein auf § 708 Nr. 10 ZPO gestützt, so dass der Beklagte wegen der übergangenen Abwendungsbefugnis (§ 711 ZPO) einen Antrag auf Urteilsergänzung (§§ 716, 321 ZPO) hätte stellen können. Diese Möglichkeit bestehe auch, wenn wie hier das Berufungsgericht durch einen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO entschieden habe.

Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2018, Seite 52 und in unserer Datenbank.


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